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Folge 4 (1883)
Entstehung
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Mannlehn und anders nicht konstituiert werden, wobei der Rückfall alles ersetzenkönnte. Aus welchen allen Jhro hfl. Dchl. :c. das Beste zu erwählen geruhenwerden. Sollte es aber auf uns gdgst. ausgestellet werden, so finden denWachen hei mischen Fuß am aller sichersten, und stünde mit dem Hrn. vonEber sie in darüber zu traktieren, auch zu hoffen, daß dadurch von der demsel. Oberstallmeister gar mild und gnädigst nachgegebenen Vorteilen einGutes zu limitieren und wieder zurückzuerhalten wäre.

Nun entschloß sich der Fürst, seinem Ober-Jägermeister Karl v. Eber-stein den Zehnten auf Wachenheim'schen und Kniestädt'schen Fußzu Erblehen zu lassen; auch wurde der Lehnbrief darüber ausgefertigt undvon fürstlicher Regierung gutgeheißen. Jetzt versagte aber des FürstenWilhelm Bruder Prinz Christian den Konsens. Karl v. Eberstein erbotsich deshalb, den Zehnten nebst gnädiger Cession gegen Auszahlung von165(10 st., welche Herr v. Ziegesar dafür hatte geben wollen, dem Fürstenzurückzugeben. Da Fürst Wilhelm aber nicht in der Lage war, den Bürin-gischen Erben baares Geld zu geben, so überließ er am 15. April 1720 dieLöhnberger Güter pfandweise dem Or. Johann Ulrich von Gülchen, welcherversprochen hatte, an des Fürsten Statt sowohl 1100 fl. Douop'sches Kapitalund Zinsen zu übernehmen, als auch an den Ober-Jägermeister v. Eb er-st ein 5000 fl. baares Gelde zu zahlen.

Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm Fürst zu Nassau w. bekennen hiermitDe mnach Wir unter dem 1 lunij 1714 :c. Unserm Ober-Stallmeister 2c. Jo-hann Karl Friederich von Büring gegen Übernehm- und Zahlung des andie Donoppische Wittib oder Lrockitorss, weme solches durch Urtel und Rechtzuerkannt würde, schuldigen Kapitals der 8400 Gulden Unfern LöhnbergerZehenten und daselbst habende Wiesen, wie solche die von Wachenheim undKniestätt vormals inne gehabt 2c., auf gewisse Weise dergestalt koncedieret undüberlassen, daß er solchen zwar nach seinem Gefallen verhypothecieren oder durchCession, Kauf, Tausch oder andern Kontrakt auch um ein Mehrers, als abge-dachte Summ der «400 fl. besaget, wiederum anderwärts begeben möge, jedochaber vorher Unfern gnädigen Konsens und lehnsherrl. Konfirmation erfordern,Uns auch annebenst frei und bevor stehen solle, des nähern Rechts Uns bedienenzu können, und dann berührter Unser Zehenten und Wiesen nach dem den15. üanuarij dieses 2c. 1720. Jahrs erfolgten tödlichen Hintritt gedachten vonBürings Uns als Lehenherrn in so weit wieder heimgefallen und eröffnetworden, auch Wir das ausdrücklich reservierte Näh er recht, da mehrgemeldtervon Büring Unfern Zehenten kurz vor seinem Tode an den fürstlich nassau-usingischen Hofmeister von Ziegesar, wiewohl ohne Unfern Konsens und darzunöthige Konfirmation, mithin also nichtig oder unkräftig, käuflich begeben hat,oder vielmehr begeben wollen, zu exercieren und also das Dominium ckirsotumcum utili wieder zu konsolidieren, darneben aber auch in Ansehung eingangsgemeldter Unserer gnädiger Koncession denen Büring. Erben dasjenige zugute gehen lassen, was sie oder ihr Erblasser vor oftgedachten Zehenten undWiesen von einein andern und Fremden hätten haben und bekommen können,gleichwohlen aber Wir vor jetzo Uns nicht in dem Stand befinden, erwähntenBüring. Erben mit baaren Geldern, wie es ihre andringende Lrsckitorsserfordern, an Hand gehen zu können: Daß Wir dannenhero Unseren 2c. Dr.Johann Ulrich von Gülchen, des kaiserlichen Kammergerichts zu Wetzlarvooatsn und DroiZuratorsu, auch verschiedener Stände des Reichs Rath, dahin