schaft des .Iuris xrimoZoniwras selbst, welches in diesem Fall einem b'iäsi-oommisso gleichgehalten werden soll, in keine weg veräußern, vermachen, viel'weniger xotontioribus, noch auch andern verpfänden, verkaufen oder sonstenalienieren, sondern da dasselb über Zuversicht geschehen möchte, solle es jetzo alsdann und dann als jetzo kraftlos und ungültig sein, angesehen Wir jetztged.Güter, Land und Leute samt und sonders bei dem Mannstamm der Fürsten zuNassau-Katzenelnbogen immer und ewig behalten und in keine Weis oder Wege,so lang derselbe Mannstamm nach dem Willen Gottes währet, an Fremde trans-ferieret, gebracht oder auch beschweret haben wollen.
Da hierauf der erforderliche fürstl Konsens nicht erteilt wurde, so warder Verkauf null und nichtig. Deshalb ließ Herr v. Büring durch denRath Tilemann seinem Schwager, den Ober-Jägermeister Karl von Ebenstem,das Anerbieten machen, die beiden Güter gegen Übernahme seiner Schuldenund Zahlung von 200 fl. jährlich an ihn, so lange er noch leben würde,und von 200 fl. jährl. an seine, Büring's, Mutter zu übernehmen. Nach-dem sich Karl v. Eberstein (der Großvater meines Großvaters) mit diesemVorschlage einverstanden erklärt hatte, starb kurz darauf sein SchwagerI. Karl Fr. v. Büring.
Sofort nahm die Frau von Donop Löhnberg in Besitz. Und alsKarl v. Eberstein den Fürsten um lehnsherrliche Hülfe deshalb anrief,bekam er zur Antwort, der Fürst wollte den Löhnberger Zehnten selbstwieder übernehmen und ihn wegen Melioration w. entschädigen. Da mein Ur-Urgroßvater hiermit nicht zufrieden war, so befahl Fürst Wilhelm seinenRächen, ihm darüber Bericht zu erstatten, ob es rathsam sei, die Löhn-berger Güter den Büringischen Erben zu überlassen, oder aber wieder zudem fürstlichen Hause zu ziehen.
Die Räche kamen am 9. Febr. 1720 zu Dillenburg im Hause des RathReichmann, der unpäßlich war, zusammen und gaben nachstehende Er-klärung ab: ,
Ist in Bedenken genommen und nicht wohl thunlich gehalten worden, solchenZehenten gegen die dem sel. Hrn. Stallmeister schriftlich ausgestellte gndgst.L ossion und Übertragung seinen Erben wieder zu entziehen t) weiln aus derresolvierten Übernehmung anstatt des Hrn. von Ziegesar nichts geworden, son-dern der sel. Verstorbene sich darüber gar sehr entrüstet; 2) weil die4 Jahre, so es Jhro höchst. Dchl. gehabt, schlechter Nutzen darob erfolget undnur die Zinsen aufgelaufen; 3) weil es besser, daß es ein Diener von Jhro hfl.Dchl. habe, der noch dazu mit andern Gütern, als in den Eichen, angesessen,als ein Fremder, mit deme es erst zu riskieren stünde; 4) es damit auch keinander Ansehen gewinnet, als es mit dem von Wachenheim, von Kniestädtund von Donop, mithin das uraltväterl. Testament ungekränkt bleibet, weilnder Hr. von Eberstein auf solche Kondition sich verhoffentlich wird behand-len lassen und einen Revers von sich stellen müßte; über das 5) auch mit dem-selben auf gewisse Jahre gehandelt werden könnte, als etwa ig oder 13, nachderen Berfluß gegen Erlegung des Wachen hei mischen Kapitals ml 8400 fl.es frei wieder ohne Anrechnung der Meliorationen und rückständigen Zinsenabgetreten werden müßte (schöner Vorschlag!). Sollte es aber 6) auf ein Lehen,wie es anfangs gewesen, wollen gndgst. konferieret werden, so müßte es als ein