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laut Lehnbriefs vom 25. März des 1629 Jahrs von w. Ludwig HenrichFürsten zu Nassau ?c,, Unserm zc. Urgroßherrn-Vater w., belehnt worden, sovor sich als seine eheliche Leibeserben, Söhne und Töchtere, und in dessen Er-manglung seiner einigen Schwester ältesten Sohn, so im Leben seinwird, zu Erblehen also angesetzt haben, daß obgleich die Töchter einmal aus-geschlossen haben würden, daß sie gleichwohl nach demselben ihren Zutritt habenund behalten sollen, wie eines vollständigen Erblehns Art und Eigenschaft ist,als nämlich Unser Haus, Hof und Güter Löhnberg mit ihren adligenFreiheiten, Reckten und Gerechtigkeiten, es sei an BeHolzungen, Mastungen,Fischerei, auch Klein-Wildbret zu jagen und dasselbe zu schießen, wie die Schützenvon Holzhausen und ihre Vorfahren und andere Burgleute desortssolches hergebracht, gleichfalls den Zehenten an Früchten, Wein, Heu, Flachsund andern, wie Herkommen im Löhnberger Gebiet, ganz allein und so fern die-selbe Zehentgerechtigkeit sich erstrecket :c., beneben auch noch zweien Wein-gärten und einem halben Grabgarten und noch von unterschiedenen teilserlauschten und teils erkauften zw eien Wiesen, eine im Hahlgarten, die andereuntig der Nieders-Häuser Mühl gelegen, in allermaßen wie die Schützen vonHolzhausen solches alles außerhalb deren benannten zweien Wiesen gehabt :c.haben und ?c. Unser ?c. Ur Ur-Altherr-Vater Graf Georg zu Nassau-Katzeneln-bogen :c. dasselbe alles von weiland dem vesten Johann Kunnen-Schützenvon Holzhausen erblich an sich ertauschet und darzu erkauft hat. Da sichaber befinden sollte, daß icht was von obgedachten Stücken jemand verschriebenund in andere Wege veralienieret wäre, nehmen Wir hiermit :c. auf Uns, ihn,den von Büring, und die Seinigen nach ihme gegen alle Einträge, es sei überkurz oder lang, dabei in- und außer Recktens zu vertreten, schadlos zu halten :c.bei Verpfändung Unserer Hab und Güter :c. Belehnen ihn darauf hiermit :c.dergestalt :c., daß er und seine hierin begriffenen Lehnsfolger Unsere w. ge-treuen Mann und Lehensleute sein w., auch das Lehen, so oft und dicke es dieRechten und Nothdurft erfordern wird, empfahen :c. und alles, was getreuemLehnmann :c. gebühret, getreulich leisten w. sollen und wollen, inmaßen er,Johann Karl Friedrich von Büring, vor sich dieses alles getreulich zuleisten einen leiblichen Eid zu Gott in seine Seele schwören und deswegen einenRevers zustellen lassen.
Und dieweil weiland Philips Henrich von Wachenheim unfern Ur-groß-Herr-Vatern unter andern angelanget, ihm und seinen Lehensfolgern zu be-willigen, daß er und sie die obbenamten Lehenstücke von Unsers Urgroß-Herrn-Vatern jederzeit lebenden ältesten regierenden Sohn, oder, da Unsere männlicheLinie gar abgehen sollte, von Ihrer hochsel. Gnaden jederzeit lebenden ältestenTochter, zum Fall aber Unsere weiblichen Linien auch expirieren sollten, als-dann von demnächst an succedierenden und die Lehnische Hand führenden AgnatenUnseres fürstl. Hauses Nassau-Katzenelnbogen empfahen möchten: So habenWir ihme, von Büring, und seine Lehnsfolger dasselbe auch über obiges gernbewilliget w. So geschehen auf Dillenburg, den 1. Jnnij 1714.
Außerdem gestattete Fürst Wilhelm durch eine schriftlich ausgestellteEessiou und Uebertragung dem Herrn von Büring, den Löhnberger Zehntennach seinem Gefallen mit Hypotheken zu belegen oder mit fürstl. Konsensewieder an einen andern abzutreten, und zwar zu einem höheren Kaufpreiseals das Pachtgeld und die Erträge derselben bestimmten.
Schreiben Karl's v. Eberstein an den Ober-Forstmeister bl. bi.
Ew Hochwohlgeboren wird außer Zweifel bekannt sein, wie daß Jhrohochfürstl. Durchl., mein gnädst. Fürst und Herr, den zu Lömberg habenden
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