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Folge 4 (1883)
Entstehung
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Unterpfand und Versicherung seines dargeliehenen Geldes auf 20 Jahre undnach deren Nerfluß noch so lange überlassen würde, bis das Geld ihm oderjedem rechtmäßigen Inhaber der Schuld- und Pfandverschreibnng darüberä, ä, Dillenburg, den 31. Oktober 1707 zurückgezahlt sein würde.

Von Gottes Gnaden Wilhelm, Fürst zu Nassau :c. Kund zc. sei hiermit.Demnach Wir vcrmög eines unterm 29. 7dr. dieses laufenden Jahrs von zc.Levin von Kniestädt, herzogl. Württemberg. Ober-Stallmeistern, den von zc.Ludwig Henrichen, Fürsten zu Nassau zc., Unserem zc. Urgroß- HerrVätern zc., dessen Schwiegervätern PH ilipßen von Wachenheim, gewesenen' gräfl. nassauischen Amtmann zu Usingen, zu Lehn gegebenen und von obgemeldtemvon Kniestädt ererbten Zehnten zu Löhnberg wieder an Uns erhandelt,zu dessen Zahlung aber zc. Levin Moritz von Donop, jetziger ZeitObristlieut. von dem unter Kommando Unsers zc. Brüdern Fürst LudwigHenrich zu Nassau :c. stehenden kurpfälz. sogenannten Jülich - WesterwäldschenRegiment zu Fuß, Uns die Lamm von achttausend vierhundert Florenin grob Uckiet vorgeliehen, auch unter obigem Dato im Beisein Unsers Kam-merrath Reichmann's in Frankfurt also an den Kniestädtischen Verwalter aus-zahlen lassen, und zwar mit dem Vorbehalt, daß Wir ihm Obristlieut von Donopden ruhigen Besitz und Genuß obgemeldten Zehentens auf zwanzig Jahr, odernach deren Verfluß so lang lassen wollten, bis Wir :c. selbigen gegen Zahlungobiger 8400 fl. wieder einlösen würden: Als bescheinen nicht nur zc., daß Wirdie :c. 8400 fl. zc empfangen zu Erkaufung dieses Zehenten verwendet zc.,sondern auch, daß Wir selbigen obmehrged: Obristlieut. von Donop als ein Unter-pfand und Versicherung seines Uns zc. dargeliehenen Gelds auf gemeldte 20 Jahrund so lang, bis Wir oder Unsere Erben ihm oder seinen Erben und jedemrechtmäßigen Inhaber dieses Briefs werden wiederbezahlt haben (hier fehlen inder Abschrift Wohl die Worte), überlassen haben, doch mit dem ausdrücklichenVorbehalt, daß er oder seine Erben selbigen keinem Fremden Uotsickiori oder derLands-Obrigkeit zu Löhnberg sollen zukommen lassen :c.

Nächstdem sollen weder er noch seine Erben befugt sein, das geringste andiesem Zehenten, denen dazu gehörigen Bauern, Ländereien, Jagd und andereGerechtigkeiten, ohne Unfern :c. Vorbewußt zc. zu verändern, zu vertauschen,weniger gar zu veräußern. Da aber jetzo das dasige Wohnhaus sowohl,als die Scheuern ziemlich verfallen :c. und er selbige entweder gar von neuemwieder aufbauen oder sonst in wohnbaren Stand würde setzen und bei dem Abzugliefern lassen, so sollen ihm oder den Seinigen bei der Ablag dargegen soviel,als er oder sie an nöthigen Baukosten zc. mit Quittungen von denen Arbcits-leuten werden belegen können, zc. ausgezahlt werden, auch er oder dieselbigenehe und bevor solche Zahlung geschehen, zu der Abtretung nicht gehalten sein.

Da er, mehrgemeldter Obristlieut., sich anbei auch anheischig macht, diesenZehenten jedesmal auß- und innerhalb der obgemeldten Zeit vor sich, seine ehe-liche Leibserben :c. oder bei deren Ermanglung vor dessen beide GebrüderErnst Christian und Simon Julius von Donop und dero :c. Leibs-erben, auch da diese deren keine nachlassen sollten, vor dessen Fräulein SchwesterTheodora Lowyse von Donop zc. gegen Zurücklassung des Kapitals undangewendeter Meliorationskosten von Uns auf Art und Weise als obgemeldtervon Wachenheim und Kniestädt sonsten belehnet worden, auch zu empfangen:so versprechen Wir hergegen zc., daß dieser Zehente auch sonst an niemanden zc.gegen seinen Willen verkauft zc. werden solle, sondern es sollen sowohl er alsobbeschriebene dessen Brüder und Fräulein Schw.ster und deren eheliche Leibs-erben, und zwarn höher nicht, als um die Uns vorgeschossene Summ die nächsten