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Folge 4 (1883)
Entstehung
Seite
12
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solche dem v, Eberstein angeforderte Post großen Schaden leide» und in Ruingesetzt würde, wann man darauf bestehen sollte, indem ein mehreres demKaufgelderprstio zulegen müßte, L. des Angebots benebst dem Herdegelde, soallbereit dem v. Eberstein gezahlet, verlustig ginge. 3. Verkäufer von solchemeinmal geschlossenen Verkauf nicht zurücktreten wird, indem ich 4, ihm in allenzu übertragen vermöge unterschriebener und besiegelter Punktation Versprechunggethan vor solchen geschlossenen Kauf, 5- Schiff und Geschirr benebst dem Jnventarioangeschafft und 6, Samen zu Bestellung der Felder teuer erkauft: Als will Ew.hfl. Durchl, nochmals :c. gebeten haben, Sie wollen doch Dero altem Dienerdiese vormals mit Ihrer Hand Selbst zugesagte gnädigste Konzession, den Kaufmit dem v, Eberstein zu schließen, nicht ändern, auch um deswillen Verkäufernferner nicht anhalten lassen, daß er die 400 fl, wegen erlangter Freiheit, solchesGut zu veräußern, erlegen sollte :c. Ich verhoffe diesfalls hochfürstl. Gnadeund meiner Bitte erfreuliche Deferierung, absonderlich da solcher Kauf dahin ge-richtet, daß als ein alter Diener auch einmal unter Dero hfl. Regierung eintreuer Vasall sein möge :c. Em. hfl. Dchl. :c. pflichtschuldigster

Weißenfels, den 19 Martii 169S. Adolf von Blankenstein.

Adolf's v. Blankenstein Bitte tvnrde erfüllt. Ans seinem Gesuche stehen(wahrscheinlich von der Hand des Herzog!. Gehcimschreibers) die Worte:beizulegen befohlen." Die Aufstellung des eigentlichen Kanfkontrakts zogsich aber noch bis in das Frühjahr 1694 hin. Nicht nur war vorher am30. August 1693 der Verkäufer Wilhelm Ernst v. E. zu GeHofen be-graben worden, sondern es war der Käufer selbst darüber auch gestorben,und die Unterschriften der Brüder des Verkäufers waren nicht beizubringen.Erst am 3. März 1694 wurde Adolf's v. Blankenstein Witwe und derenunmündige Kinder Adolf Wilhelm, Johann Christian w. mit demGute beliehen.

Aus den Akten des Amtsgerichts Sangcrhausen, die im Eckartsbergaer Kreise be-legenen Güter zu Reinsdorf betreffend.

Im April 1775 bat der kaiserl. königl. Kammerherr und OberstErnst Paul Christian v. Blankenstein den Herzog Friedrich Augustzu Sachsen, Kurfürsten w., daß der über die von seinem Vater hinterlasfenenMannlehengüter Eberstein und Bendeleben zu Reinsdorf samtZubehvrungen mit seinen Brüdern auch resp seiner Mutter verabredete Kaufund Cession konfirmiert werden, nicht minder rntions der besagten Güterschon vor einiger Zeit bewilligten Schriflsässigkeit die zurückgebliebene Aus-fertigung nunmehr erfolgen möchte. Und untern 13. Mai 1775 reskribierteK. Friedrich August, dem k. k. Kammerherrn und Obristen vonBlankenstein möge die gebetene Konfirmation des mit seinen Brüdernund seiner Mutter über das Bendelebische und Ebersteinische Gut zuReinsdorf verabredeten Kaufs und Cession, sowie der Lehn halber ge-wöhnlicher Vigilanz-Schein erteilt werden.

Lpse. - Rssor. unter Fr. Aug. III. 1775 B. XXXI. Nr. 3026 u. 3033