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Hoheit, gelegenen Gütern und Lehensstücken, das Harrassische Gut, die Ober-Heldrungischen Zinsen, der Hackenhof, die Rasseburgische Hufe unddas Trebraische Gut genannt, jedoch auch wegen der von dem Oberaufseher-Amte zu Eisleben, als Lehenhof hierbei besonders in no. 1734 auf die letzteVeränderung in manu ckominants verhängten Anordnung eine dergleichen Ver-wickelung dieser Angelegenheiten, welche ohne Anstellung einer fiskalischen Klageso wenig zu extricieren, als dennoch in Betracht hierbei nach dem eingereichtenLobsmats gsnsalogmo eine große Anzahl von Vasallen und Mitbelehuten,Gehofischer und Neuhäusischer Linien des Ebersteinischen Geschlechts,konkurrierten, diese nicht nur vielen lange Zeit fürdauern könnenden Weitläufig-keiten, sondern auch zumal einigen von Eberstein ihre Minorennität und löb-liche Abwesenheit, in Unseren eigenen Kriegsdiensten zu statten kommen möchte,einen ungewissen Prozeß-Ausgang unterworfen sein, am Ende aber, wann dieserauch gleich auf die Privation derer Lehensstücke ausliefe, hiervon nur allein dieMansfeldische Sequestrations-Kassa lukrieren würde. Wann Wir dannteils bei also bewandten Umständen denen sämtlichen von Eber st ein sothaneLehens-Omisionos ohne einige Umsncka gänzlich pardonnicren, teils auch, alsworauf ihr vermittels Berichts-Jnserats vom 2. bujus:c. angetragen, ChristianLudwigen von Eberstein und dessen Brüdern den :c. gebetenen Konsenszur Verpfändung ihres Anteils an dem Gute Hackenhof bis auf ^ dessenWerths moiusivs derer darauf haftenden Posten erteilen zu lassen, Uns aus be-sonderen Gnaden bewogen finden :c. Dresden, 7. August 1751.
S. 187 u. 198.
An Geheime Räthe, die innenbemeldten Lehenschaften derer von Eber-stein betr.
Von Gottes Gnaden Friedrich August Herzog zu Sachsen :c. Kurfürst w.Unfern Gruß zuvor, Hoch und Wohlgeborne auch Beste Räthe, liebe Getreue.Wir sind auf euern unterthänigsten Vortrag vom S. Mai d. I. gemeint, denenvon Eber st ein wegen der an den bei dem Marktflecken GeHofen in der Graf-schaft Mansfeld, Unserer Hoheit, besitzenden, seit der Mansfeldischen Sequestrationvon dem Oberaufseher-Amte zu Lehen getragenen Mannlehngüter und Lehns-stücken als
1) dem sogenannten Harra Zischen-,
2) dem ehemaligen Trebraischen Rittergute,
3) den Ober-Heldrungischeu Zinsen,
4) dem Dom- oder Hacken Hofe und
5) der sogenannten Rasseburgischen Hufe
vorgekommenen Lehnsfehler einen allgemeinen Pardon, von welchem auch der inUntersuchung befangen gewesene Hauptmann Karl Friedrich von Eber-stein nicht auszuschließen ist, sowie ehedem durch das Reskript vom 7. August1751 geschehen, ohne daß ihnen deshalb eine Uiusuckn angesonnen würde, ausGnaden angedeihen zu lassen.
In Verfolg dessen sind die gedachten Lehns-Interessenten zu Beobachtungihrer Lehns-Obliegenheiten in der von euch unmaßgeblich vorgeschlagenen Maßegebührend vorzuladen. Es mag auch, was die angezeigten Bedenklichkeiten wegender bei den abstehenden sud Nr. 1, 2 und 4 benannten Mannlehngütcrn, nämlichdem sogenannten Harrasschen, dem ehemaligen Trebraschen Rittergute unddem Dom- oder Hackenhofe, ferner zu verleihenden Jagdgerechtsamen,Hals- und Obergerichte, auch Patrouat-Rechte betrifft, hierunter allent-halben, euerm unvorgreiflichen Antrage nach, bei dem zeitherigen Besitzstande und