Vorwort,
VII
sachlichen Inhalts der Arbeit, wenigstens in den meisten Abschnitten derselben,dergestalt unterzogen, daß die möglichste Rücksicht auf die Eigenthümlichkeit derDarstellungs- und Ausdrucksweise des verewigten Autors, ebenso wie auf dieErgebnisse seiner Forschung und auf seine Ausfassungen genommen wurde.Dies fand auch im Großen und Ganzen hinsichtlich der Beibehaltung der An-ordnung des Stoffes statt - das Werk sollte doch unter allen Umständen einAbbild seines Verfassers und dessen sein und bleiben, wie er geforscht, dasErforschte zu einer Geschichte gestaltet und nach welchen Grundsätzen er bei derBearbeitung des Stoffes verfahren hatte.
Es kam aber noch eine andere Frage in Erwägung, ob es nämlich ge-rathen schien, dem durchweg quellenmäßig und mit der peinlichsten Gewissenhaftig-keit gearbeiteten Werke auch gleichzeitig -— unter dem Texte in Anmerkungsform— die Beläge für die Anführung der geschichtlichen Daten oder nach ange-messener Redaction das Material anzugeben, welches die große Negestensamm-lung enthielt. Da indessen auch Graf Botho, mit einer einzigen Ausnahme,sich aller Noten oder eines Commentars enthalten hatte und die Beifügungsolcher Anmerkungen ebenso umständlich als zeitraubend erschien, so wurde ausdiesen und allen jenen Gründen, welche für eine geschichtliche Darstellungden Fortfall aller Quellennachweise, zumal aller Noten urkundlichen Inhaltsverlangen (meist im Interesse leicht fortzusetzender und ungehemmter Lectüre)das Fortbleiben derartiger Noten und die Publicirung des Quellenmaterialsin einem zweiten Theile des Werkes beschlossen. Dagegen wurde gestattet, ingeringerm Umfange den Nachweis der eigentlichen (darstellenden) Geschichts-Litte-ratur und verwandten Quellen dem Texte beizufügen, wie auch etwa sonstigeBemerkungen von erläuterndem oder verbesserndem Inhalte, Denn da die Re-gestensammlung sich lediglich auf urkundliche, nicht auf chronikalische Quellen,geschweige ältere oder neuere Geschichtsschreibung bezog, so erschien es airgemessen,den Leser auf die letztere bezüglich der Angaben und Ausführungen des Werkeszu verweisen. Somit rühren sämmtliche Noten (mit der erwähnten einzigengekennzeichneten Ausnahme) von dem Herausgeber her, der ersichtlicher Weisedabei die größte Beschränkung sich zum Grundsatz gemacht und befolgt hat.
Durch die vorliegende Arbeit des Grafen Botho zu Stolberg ist ein langeerwünschtes, sehr bedeutsames Glied in der Reihe von Werken auf dem Gebieteder sächsisch-thüringischen Geschichte geschaffen worden, behandelnd die historischeVorzeit eines erlauchten Hauses, welches im Besitz reicher Gras- und Herrschaftenauf altberühmtem sächsischem Boden sich in Krieg und Frieden einen glänzendenNamen erworben und bewahrt hat. In dem Maße, wie die später zu veröffent-lichenden Quellen zur vorliegenden stolbergischen Hausgeschichte reich an unge-druckten, bisher unbekannten Urkunden sind, bietet auch das gegenwärtige Werkselbst zahlreiche Blätter dar, welche nicht sowohl den Mitgliedern des erlauchten