Druckschrift 
Die Aargauer Gessler in Urkunden von 1250 bis 1513
Entstehung
Seite
19
Einzelbild herunterladen
 

ig

nur zu Kirchenzwecken Holz geschlagen werden, der dagegenHandelnde büsst jeden gehauenen Stumpen mit drei Schilling. WerZehnten oder Zins nicht zahlt, soll vom Kirchherrn ans Kanzel-gericht genommen und nach Konstanz geladen werden. Versagenihm die Unterthanen das gemeine Recht, so mag er die Wider-strebenden laden und bannen »one Zorn«, und der Bannschatz,welchen er deshalb dem Bischof geben muss, soll ihm ersetztwerden. Wer unrecht bei der Ehe sitzt (in Concubinat) widerden Christenglauben, den mag er gleichfalls laden und bannen,dass derselbe »recht sitze«. Den Sigrist setzt der Kirchherr mitder Unterthanen Wahl und nützt, wenn er selber ihn behaust, dieSigristen-Schupoße oder leiht sie in Zins.

Dienstag vor St. Joh. Bapt. 1334. Es siegeln die Burger vonRotenburg mit ihrem eignen Stadtsiegel, und für die kirchhörigenAusburger: Herman v. Meggen und Andreas v. Rotenburg.

Die Urkunde in Original verloren. Die Copie in der Kirchenlade zu Roten-burg ist von Zurlauben eigenhändig abgeschrieben und seiner Helvet. Stemmato-graphie Bd. 27, S. 189 einverleibt worden. Fernere Copien v. J. 1613 sind imStiftsarchiv Beromlinster und im luzern. Staatsarchiv. Des weiteren handeln überdiese Urkunde: Felix v. Balthasar, Luzern. Merkwürdigkeiten 1725. 2, 115.Kopp, Urkk. II, pag. 44..Anzeig. f. Schweiz. Gesch. 1862, 36. Segesser,luzern. R.-G. I, 423.

Das Urkundenverzeichniss des Stiftes Beromünster, copiert in Zurlaubens Mis-cellanea hist. Helvet. III, 873 (MS. der aargau. Kt.-Bblth.), besagt über vorstehen-den Vertrag: Ecclesia parochialis in Rügeringen, hodie Rottenburg in ditione Lucer-nensi, donatione Nobiliuni de Lütishofen anno 147g ad Ecclesiam Beronensem per~venit. Exstat compositio inter Rectorem Hermannum g ejsler et parochianos factaanno 1334. Das Österreich. Urbarbuch v. 1303 : diu herfchaft lihet die kirchen ;eRieggeringen, diu gilt vber den pfaffen ritt] march filbers. Das konftanjifch bifchöf-liche Liber Marcarum v. J. 1353 schreibt: ecclesia Ri'idgeringen, cum filia Roten-burg. Freiburger Diöcesan-Archiv 5, 82.

Rotenburg, Flecken im luzern. Amte Hochdorf, einst ein Burgstädtleimdas von den Luzernern 1385 zerstört wurde. Im Nachbardorfe Rüeggeringenwar die Pfarrkirche Rotenburgs; sie wurde erst 1729 wegen Baufälligkeit abgebrochen.Die Kapelle zu Bertenswil (Berchtifwile) stand in einem Dinghofe, der sein eignesHofrecht hatte. Segesser R.-G. I, 430. Das in der Urk. erwähnte Kanzelgerichtwar ein örtliches Bussengericht, das gegen die ihrer Kirchenpflichtigkeiten sichWeigernden ursprünglich vom Kirchherrn, späterhin vom Kirchenrichter oder Unter-vogt in der Kirche vor der zur Versammlung gebotnen Gemeinde abgehalten wurde.Die Berufung gegen den Entscheid gieng von des Kirchherrn Seite an den Bischof,von des Laien Seite an die weltliche Obrigkeit. Ist das Recht des Kirchherrn ander streitigen Ansprache ausgemittelt, so verurtheilt derselbe den Widerspenstigenunter Zulassung der weltlichen Obrigkeit in die kleine Excommunication, welche dieAusschliessung von den Sacramenten ist. Eine nächste Folge dieses Bannens ist