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Folge 6 (1887)
Entstehung
Seite
315
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Wolgenanntte Grauemi behalttenn. Geschehemi vnnd gebciin Inn vmiscrm Schloßzu Eisselebenn Nach Christi j vnnsers licbenii hernn viind Seliginachers geburthIm fuiiffzeheiin hundertten viid zivcy viind sechtzigsteiin Jhare Inn den vier-hepligenu Oster Fepertagenn.

Hans Jorg graff zu Mansfelt.

Peter Gruft graff zu Mansfcltt.

Hans albrecht gras zu Mansfelt m. p.

Haus Hoyer gras zu Mansfeld meine Hand.

Hans Gruft gras zu inansfeldt m. p.

George von Werter mein Hant vndt mit meinem gcivoenlichenpetschaft gedruckt.

Ghristoff weyssefelß mp.

Aschiii voii Holle ineyn Hand.

Ludolf von borthfeld mein Hainth.

Von Ascha v. Holla iliid Ludolf v. Bortfeld kaincn die Ämter 1572an Andreas Kahle, von diesem 1575 an die Gebrüder Gebhard, Philippund Klans v. Bortfeld, von letzteren 1583 an Christoph v. Hopm unddessen Erben, darauf aber von Siegfried v. Hoyin 1621 an JohannStich de Nascha und dessen Stiefsohn Wilbrand Georg Bock v. Wülfingen(3. Folge 15 ff.).

Inzwischen war am 5. April 1602 die Mittelortische Linie der Grafenvon Maiisfeld mit dein Grafen Heinrich II. ausgestorben. Die ihr folgendeHinter ortische Linie erklärte daher den von jener unternommenen Wiederkäustweil sie nicht darein gewilligt habe, für erloschen, verglich sich aber Ostern 1623mit den damaligen Inhabern, nämlich der Witwe des v. Rascha, Katharinenv. Ilten, und deren Sohne voriger Ehe Wilbrand Georg Bock v. Wülfingendahin, daß letzterere ihrd.i. den Grafen David und Friedrich Christoph alle ihre an den beiden Ämtern habenden Rechte abtraten. Gleichzeitig schloffendiese Grafen mit den eben genannten Inhabern der Ämter einen neuen Wied er-kauf auf 13 Jahre um 21 000 Neichsthaler. Die Käufer erhieltendas AmtMorungen uud Lcinungen samt allen Zubchörungen an Dörfern, benanntlichGroß-Leinungen, Morungen, Horla und Rötha".

Wegen der Art der Wiedereinlösung wurde verabredet, daß die Loskündi-gung des Kontrakts seitens der Grafen zu Ostern 1635 erfolgen und zugleicheine Summe von 1000 Thlrn. erlegt werden solle. Das übrige Kaufgcld sollteOstern 1636 in Magdeburg, Braunschweig oder Leipzig, welcher Orte einerihnen, den Käufern, am besten gelegen, gezahlt und dabei die 1000 Thlr. nebstdem Jahreszinse in Zurechnung gebracht werden. Würde die Loskündigung zuOstern 1635 nicht erfolgen, so sollten nach Verfließung der 13 verschriebenenJahre die Käufer ferner noch 3 Jahre, und also fort von 3 Jahren zu 3 Jahrenbei diesem Wiederkaufe unverhindcrt verbleiben, auch, wenn zwar die Loskündiguuggeschehen, die wirkliche Einlösung aber nicht bewirkt würde, die angezahlte Summeder 1000 Thlr. den Inhabern verfallen sein.

Die Grafen versprachen, die Kurfürstliche Bestätigung und die Einwilligungihrer Agnaten anzuschaffen. Es ist aber dies Versprechen nicht erfüllt wordenwahrscheinlich weil die v. Hopm Ansprüche auf die Ämter machten und denvon Siegfrieden v. Hoym mit dem v. Rascha geschlossenen Vertrag an-fochten (3. Folge 31).

Die darüber ausgefertigte Original-Urkunde lautet: