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Folge 3 (1880)
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desto minder der Genuß derjenigen rat»,, welche sie bereits vor Abgang Dero väter-lichen Mannesstanlms besessen, noch ferncrweit so lange verbleiben, als sie nnverehlichetden Ebersteinischen Namen und keinen andern sichrem 12) Denen aber, so verehelichetsind, bis sie den Rückstand ihrer bewilligten SM Thalcr vollends bekommen haben,es wäre dann, daß sie zuvor ohne Kinder verstorben sind. 13) Stürbe aber eineUnserer Brüdere Töchter n n v e r e h c l i ch e t und hat noch Brüder, so fället derengenossene Rata, ihren überbleibenden sämmtl. Brüdern zn gleichen Theilcn anHeim,wenn sie gleich noch unverheirathete Schwestern im Leben hatte. Wären aber ihreBrüder noch vor ihr abgestorben und ihres Vater» männlicher Stamm damit erloschen,so fället deren vorgedacht genossene rata durchaus nicht ihren Schwestern, sonderndenen noch blühenden übrigen Uranekwn des Ebersteinischen Mannesstammes seeunäninstirpos zu. 11) Stirbt eine Unser v e r h e i r a t h e t c n Brüder Töchter, so nochrntiono der ihr zur gänzl. Abfindung verwilligtcn 500 Thaler einige ratnm xartioi-piret und bis zn deren (lompkotirung genießet, ohne Kinder, so fället deren erwähnterata, so lange sie noch Brüder im Leben hat, ans solche ihre überlebende Brüder zugleichen Theilcn, gleichwie solche rata, sobald diese 500 Thaler abbezahlt sind, selbigendesgleichen sofort anHeim gehet. 15) Sobald aber von ihren Brüdern oder derenSöhnen keiner mehr am Leben, also ihres Vätern Mannsstamm ausstirbt, fället dieHüttcn-rata solcher vcrhciratheten, aber ohne Kinder verschiedenen Brüders-Töchternicht ans ihre Schwestern, sondern dem noch blühenden übrigen Ebersteinischen Manns-stämmcn in stii-pos anhcim, obschon die SM Thalcr noch nicht erfüllet wären. Hin-terließe sie aber Kinder, nicht eher, als bis selbige Kinder das, was an den 500 Thalernnoch ermangelt, vollends empfangen haben. 16) Überhaupt verstehet sich alle dieseUarticixation weiters nicht, als so lange eines verstorbenen Bruders Töchter nochBrüder oder Söhne ihrer leiblichen Brüder im Leben hat und hinterläßet; dann so-balde der Mannesstamm ihres Vätern, also einer der 1718 im Leben gewesenen ?c.Brüder damit aufhöret, hat sie und ihre Kinder nichts mehr zu genießen, als wasvorstehend bis zur Erfüllung der SM Thaler bewilliget und geordnet ist, sondern esgehöret alles denen noch llorirenden männlichen Lranobsn erb- und eigenthümlich zu,denen es in Stirpes in inüllituin zufallet ec. :c.

Also haben Wir Vier ?c. Gebrüdere Uns vereiniget, daß es darbei seineewige Richtigkeit behalten soll, so lange noch Mannesstamm von UnsererEbersteinischen Neuhänsischen Uinio vorhanden ist. Stürbe aber dieser UnserManncSstamm gänzlich aus, daß kein Manns-Bild mehr vorhanden wäre, so vonw. Unserm den 21. Okt. 1717 verstorbenen sel. Herrn Vater Herrn Christian Ludwigvon Eberstein abgestammet, Sodann verbleibet der also genannte ledige Anfallan alle von Uns, dessen Sieben Söhnen, im Leben verbleibende Personen weiblichenGeschlechts nach denen Stämmen ihnen ausdrücklich vorbehalten w.

Zu dessen wahrer Urkund haben Wir Bier Geürndcrc dieses ewigelürinilion-Uuatuw nicht allein selbsthändig unterschrieben und mit UnscrnPetschaften bestärket, sondern es sollen auch Unserer verstorbenen dreiBrüder sämmtliche Söhne solches sowohl, als die Töchter w. nach und nachauch unterschreiben und rntilmdiren. So geschehen Harzgerode den5. Juni 1743.