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Folge 3 (1880)
Entstehung
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Von dcn oft genannten 7 Söhnen Christian Ludwig's v. E., unterwelchen sich auch der Großdater meines Großdaters, der fiirstl. nassan-dillenb.Obcr-Jngcrmeistcr Iluil Frhr. d. E., befand, der juiw proprio ^/? desGanzen rosp. besaß, starb am 9. April 1747 zu Harzgcrodc deranhalt-bernb. Ober-Vcrghauptniann Anton Gottlob v. E. ndsipno prolound verfälltc rezeßinüßig seine ^/? Rata am Ganzen ans die übrigen6 Lkirpos, wie solches der Vcrlcihnngsschein d. 14. Dez. 1701 besagt. ImJahre 1747 also besaß jede Rranolio ihr eigenes und ^/a von einemSiebentel, also ^/o des Ganzen.

Zehn Jahr später starb von diesen Gebrüdern Nenhünser Linie auchder Major Wilhelm v. E., dem h/s des Ganzen zugestanden. Er hattevon der in dcn angezogene» Rezessen v. 1718 n. 1721 sich vorbehaltenenFreiheit, daß ein jeder der 7 Paciszenten seinen Anthcil einem andernBruder oder Mitglied? der Familie vermachen könne, in der Art Gebrauchgemacht, daß er unterm 25. Mai 1750 ein Testament errichtete, und prno-missis vorbis:

wie es nach meinem Tode, wann ich anders ohne Fran nnd Kinder versterbensollte, mit meinem Nachlaß nnd Vermögen, welches bis hieher in vorgedachtenbeiden Gütern zn Gehofen (dem Ilarras'schen n. dem Nrobraischen) undwas dazu gehört, in meinem Antheile an denen Ämtern Lein- nnd Mvrnngen,in m einem Antheile an der Leinnng ischen Kupferhütte und darzngehörigen! Bergwerke, dem Anthcil an der Eisenhütte vor Bennungen, einigenMobilien und Baarschaften nnd was ich in der Compagnie stehen habe, bestehet,gehalten werden solle,dazu 2)seine beiden noch lebenden Brüder und deren lebende Söhne,wie auch seiner verstorbenen Brüder zurückgelassene noch lebende Söhne"zu Erben einsetzte, die sich in (lapita, theilen sollten.

Der die fideikommissarischc Bestimmung enthaltende Z 7 des Testa-ments ist in dem Hypothekenbuche über die in dem Herzogthume Sachsenund dessen Sangerhäuscr Kreise gelegenen cxemtcn Güter, Rom. II. I>ir. 38x. 299, ox clooroko der Hypotheken-Deputation des k. pr. Ober-Landes-gerichts von Sachsen zu Naumburg a. S. vom 9. März 1827 eingetragenhsud rudrios. II. positivus 2) und lautet:

Da ich nun lediglich der Familie zum Besten, um dieselbe in etwas bessereUmstände zu setzen, ich es mir so herzlich sauer werden lassen und meine Tage zwarthonett, aber darbet in Sorgen vor meiner Brüder Kinder mit vieler tatigno im Dienstzugebracht und das meiste meiner Vcrlassenschaft durch meinen säuern Dienst erwor-ben: So will und verordne ich auch, daß dasjenige, so meine Herrn Brüder undBrüder Söhne, auch deren verstorbenen Herrn Brüder hinterlassen? Herrn Söhne vonmir ererben, nicht verthan werden solle; sondern es soll als ein wahres Lehn geachtetwerden und soll keiner Macht haben, es zn verpfänden, oder das Kapital zu verthun!