gleich einige Töchter ohne tostaiuontarische oder andere Verordnung zc. verlassensollten, 1) derselben nachverlassene Söhne zwar als eigentliche Erben des ?aiuikicn-Bergwcrks angesehen werden, die Töchter zc. jedcnnoch auf maße, wie vor- und nach-stehend deutlich ausgemacht, mit ihren Brüdern zugleich ihres Vätern verlassenesStamm-Antheil an solchem Unfern?ainikien-Bcrg- und Hüttenwerk zu gleichen Thcilenmit genießen und deren Briidere ihnen solches, so lange sie ohnverheirathct bleibenund den Ebcrstcinischen ?anriUen-Namcn nicht verandern, durchaus unter keinerleipraetoxt weigern sollen. 2) Dieser Unserer sämmtl, Moesu vorbewilligter xro-xortiouirlicher Mitgcnuß der Hütten-Einkünfte soll zu ihrem zc. Unterhalt zc., aberdurchaus nicht zu ohnnöthigcm Prunk und Großthnn angewendet werden zc. 3) So-bald aber eine Unserer 3 verstorbenen Brüdere nachgelassene Tochter sich verheirathctzc., höret solcher ihr Mitgcnuß der Hutten-Einkünfte xksno suis ans zc. 4) zc. Sohaben Wir noch lebende 4 Gebriiderc aus Liebe vor solche Unsere Bruders Töchteraus ec. gutem Willen zc. genehmiget, daß ihnen ihre obaugeführtcrmaßen bewilligterata von den Hütten-Einkünften von dem Tage ihrer Heirath an so lange gesammletund gefolget werden sollen, bis jede Tochter, so sich verheirathet, 599 Thaler zu ihrerA usstattung und gänzlichen Abfindung empfangen haben zc. S) Sobaldnun dicscmnach eine Unseres sel. Brüders-Töchtere sich verheirathet zc., von dem Tagean wird derselbigen ihr vorstehend genossenes Theil oder rata der Hütten-Einkünfteihres sel. Baters Siebente» Stamm-AnthcilS so lange gesammlct, bis sie FünfhundertThaler zu ihrer gänzlichen ewigen Abfindung genossen und völlig bekommenhaben. 6) Stürbe aber eine geheirathetc Tochter vorher, che sie solche 599Thaler vor voll erhalten zc. hätte mit Hinterlassung ehelicher Kinder, so treten dieseso lange in ihrer verstorbenen Frau Mutter Platz, bis mehr gedachte 599 Thalererfüllet sind zc. 7) Verstürbe sie aber ohne Kinder, so höret mit ihrem Tode allekarticipation von den Hütten-Einkünften und aller Genuß, wann sie auch schon diezc. 599 Thlr. nicht voll empfangen hätte, lediglich und eben sowohl ans, als er auf-höret, sobald die 50V Thlr. zu ihrer Abfindung völlig abgetilget find und sie derenAbzahlung erlebet hat. 8) Stirbt einer der hintcrlassenen Söhne Unserer Brüder undhat noch Brüder im Leben, so sollet dessen genossene rata an Unscrm tiäoieommissar-ischen Eberstcinischen ?amiiiön-Werk so lange ans selbige Brüder, als deren noch welche,oder Söhne davon vorhanden find, sonder und ohne daß dessen Schwestern darantheil haben oder haben können. 9) Stürbe aber einer unter Uns ohne männlicheErben, folglich der ganze Mannsstamm eines der 1713 im Leben gewesenen 7 Brüdermit ihm selbst aus, so fället dessen Stammanthcil denen noch männlich blühendenübrigen Stämmen der Neuhäusischen Ebersteinischen ?amilio in stirpss zu, so langedas jus rsprasseutationis statt hat. 19) Daserne aber eine männliche Lranell derSieben Stamm-Theile ausstürbe oder der Ausgang eines der 1718 gewesenen Stämmein Unfern Brüder-Söhnen oder Sohns-Söhnen sich ereignete, es verblieben jedoch nochSchwestern, das ist Töchter Unserer Brüdere, im Leben, so fället zwar die Hütten-ratadesjenigen, mit welchem oder wodurch der Mannsstamm ausgelöschet und welche solchergehabt und im Leben genossen hat, in iutinitum alsofort mit seinem Tode denenübrigen noch männlich-kiorironden und von Herrn Christian Ludwige» von Ebcrstcinabstammenden männlichen Lranelwn anHeim, sonder daß seine Schwestern im Fall erderen hinterließe, davon das mindeste haben oder xraetcuäiren mögen. Hingegensoll 11) diesen Unserer Brüdere Töchtern, wann sie ohnverehelichet bleiben, nichts
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