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Folge 3 (1880)
Entstehung
Seite
99
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nebst ihren drei Brüdern, so lange, als sie den Eberstcinischen Namen führen(vgl. Nachtr. 2. Folge S. 135), mit zu gute kommen und zu sieben gleichen Thcilcngenießen zc.

Wie nun Ausgangs des 17L6. Jahres der zweite abermalige tödtlichc HintrittUnsers Bruders Herrn Ober-Amtmanns Zürnst Itnckotl's von Züborstein erfolget, habenWir übrig verbliebene Gebrüdcrc durch zc. alle dabei vordringende Umstände zc. Unsnicht weniger beursachct gesehen, auch dessen hinterlassenen 2 Töchtern zc. einigenGenuß von der Hütte, woran sie cko furo sonst kein thcil haben zc., so lange sie ohn-vcrheirathet sind und den Ebcrsteinischcn Namen alleine führen, neben ihremeinigen Herrn Bruder mit genießen zu lassen und dannenhcro Uns ebencrgcstaltmit dem Herrn Grafen, als Vormund, freiwillig, jedoch unter gleichmäßigemausdrücklichem Vorbehalt zc., daß es ohne alle (lonssgnona sei, diesfalls hin-länglich verstanden.

Als nun der dritte tödtliche Fall unter Uns Gebrüdern, nämlich des HerrnHauptmanns ZVoll ZUotriwi von Lberstein, erfolget und leider außer abschläglicheUZlll) Thalcr, so zu Inctoiunisation der Wicdereinlösung des Amts Leinungen bei denHerrn Grasen stehen bleiben müssen und nicht erhoben werden können, weiter wederLehnstamm, noch sonst was ohne allein sein Liobcntes Ltainm-^ntlroil an Unsererzu einem ewigen Familien - Werk ticieioommissarisch gewidmeten und ausgesetztenKupfer-Bergwerk und Hütte verlassen: So haben Wir noch übrige Vier ZZrückor inBetracht des mangelnden Unterhalts vor dessen nachgelassene vier Tochter zc.Uns zuvor mehrgedachter Bewilligung, daß auch diese einstweils ohne ttonss-guone die Einkünfte und Überschuß seines hinterlassenen 7. Stamm-Autheils anUnserer Ebcrstein ischen Ikamilien- Hütte bis zu ihrer Vermählung, eine jedezum zehnte n Theil, nebst ihren 6 Gebrüdern mit genießen mögen. Uns ver-stehen müssen und deswegen mit deren Vormund, dem Herrn Ober - BerghanptmannUnton Lotttub von Zübsrstein, Verabredung gethan zc.

Weilii Wir nun ulle sterblich und Unsere Todesstunde ungewiß, sohoben Wir Uns allerseits, insondcrheitlich Unserer verstorbenen zc. Brüdcrehinterlassenen Töchter halben, weiteres vereinbaret zc. Zuvörderst bleibetzc. es ewiglich dabei, daß diese Unsere üctoiaainintssurische Hütte und Berg-werk a.) mit keiner Ehestiftnng oder W i t t h n m zc. beschweret werden zc.kann zc.; b) keine Ebersteinische Tochter daran einiges Erbe zc. zu ge-warten hat zc.; e) keine hinierlassene Schulden zc. diese küriniiion-Hntlennd Bergwerk zc. nkktoiren zc. kann zc.

Also hat es bei dem ohne Oonsognon/. bewilligten Hntten-MitgcnnßUnserer drei verstorbenen zc. Brüder, des zc. Hauptmanns U/gZi UUU-int-U'«, des zc. Obcr-Jägermeisiers UlanUs und des zc. Ober-Stallmeistersk'UnuU, UmUUt'8 hinterlassenen sämmtl. Töchter zc. sein zc. Verbleiben zc.

Sintemaln nun Wir noch lebende vier Gebrüdcre anS besonderer Güte vorUnsere kUoocm vorstehend ausgemacht nnd bewilliget haben, daß nicht allein Unsererbereits schon verstorbenen Brüder, so alle drei Söhne und Töchter nachgelassen,sondern auch die, so unter Uns zc. künftig zc. versterben und Söhne zc., auch zu-