dic Kohlen um billige Zahlung ohne einige Steigcrungc des Stamnigeldes oderandere Steuerung«?, sondern wie des Orts gebräuchlich gewesen und noch ist, sürallen andern ihn bleiben und folgein Daß auch zu jeder Zeit, wann das Untcr-gewächs verlaust und verkohlet wird, ans jedem Acker wie gebräuchlichenzchen oder zwölf junge Las reis er über dic vorigen aufs neue ge-lassen und stehen bleiben, lind wir und unsere Mitbeschricbcncn wollen und sollenso ihnen dieses Kaufs rechte Herrn und Gewähr sein, sie auch oder ihre Mit-benannten vor aller rechtlichen Ansprach und gewaltsamen Angriffen ?c. vorteidingcn,als unsere eigene Güter, Land und Leute. Und da binnen den Jahren die ge-nannten Häuser und Dörfer von jemand angefochten, gewonnen, verheeret oderohne ihre, des von Hollen und Bortfeld's, sunderliche Verursachung«? ver-loren und entwendet würden, so soll der Verlust unser sein und ihnen keinenSchade an ihrem Kaufgclde bringen.
Wir haben uns aber auch vor uns und unsere Erben und Erbnchmcn mitNachlassnnge und Bewilligung«? genannter Käufer und ihren Mitbeschriebcnen dieseMacht vor behalten und ausgeschlossen unsere hohe ReAalion, Oberbot-mäßigkcit und was denen anhängig, und daß die Jagd von Hollen und Vor-feld zu gebührlicher Zeit und ohne Verwüstunge der andern Forste und Nachtheileines andern Herrn Gerechtigkeit geschehe, auch die geistlichen Gerechtigkeitenmit Verordnung und Entsetzung der Pfarrherrn und Beschickung oder Ordnung«:der Visitation, auch sonsten Folge, Steuer wie wir das alles bisher«? vonunfern einwohnenden Unterthancn bcmeldter Ämter gehabt und vor uns gebraucht:c.Und nachdem solche Ämter an den Vorwerken etlichermaßcn von Nöthen zu bauen,haben wir gutwillig nachgelassen, binnen bemeldtcn Jahren Eintausend Thaler,wie vorbemeldet, darin an neuen ljedoch sollen dic altcn Gebäuden in ihrembaulichen Wesen erhalten werden) Gebäuden zu vorbauen; und was sie alsomit berührten IVO» Thalcrn von neuen erbauen, solches jederzeit, wann es ver-fertiget, mit glaubwürdigen Bauregistern berechnen w.
Und wir George von Werter auf der Herrschaft Wiehe und Christophv. Weißenfels, des jungen Herrn Grafen Brunen verordnete Vormünder«?,haben auch neben nnserm gnädigen Herrn Jnsicgel unsere angeborne Petschafthieran gehangen und uns mit eigenen Händen unterschrieben.
Geschehen und geben in nnserm Schloß zu Eislcbcn 1562 in vier heiligenOsterfciertagen."
Die Abschr. i. Hauptstaatsarch. z. Dresden Uoe. 9735 hat 12für 13 Gfl.
Ascha von Holla und Ludolf von Bortfeld
waren Schwäger, denn Ascha's Frau, Hille geb. von Marnholz,war die Schwester der Margaretha v. M., welche an Ludolf v. B.verheirathet war.
Nach Abschließung des Wiedcrkanfs ordneten die genannten Grafenund Vormünder an, daß am Freitage nach Himmelfahrt 1562 die ÄmterL. u. M. durch die Mansfeld. Räthe Christoph von Stamm er undGeorg von Werther an Holla und Bortfeld übergeben und die