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Folge 3 (1880)
Entstehung
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Unterthanen von diesen in Pflicht genommen würden. Nnn bewarb sichAscha v. Holla um den kurfürstl. Konsens in diesen Kauf und brachte zudem Ende ein Vorschreiben Adrian's von Stcinberg (der Oberhaupt-mann in Thüringen und seiner Schwester Ehemann war) an den Kanzlervon Kiese Wetter aus, dgl. an des Kurfürsten August Liebling, denKammerjnnker Balzer Wurmb, ä. ä. 28. Mai 1563. Es erließenauch ein gleiches Vorschreiben die Grafen v. Mansfeld und die Verschreibungct. ä. Ostern 1562 wurde in Original eingereicht. Hierauf erfolgte am13. Juni 1563 der Konsens:der Graven zu Mannspfeld Gunstvber 13666 Guldengroschen oder Thaler und 13666 Goldfl." Der Kurfürstgab als Lchnherr und Landesfürst zu solcher beschehenen Versicherung undVerpfändung beider Ämter seine Gunst und Bewilligung auf 3 Jahre unterfolgenden Bedingungen:

Daß auch Uns und Unfern Erben vor allen andern Holz, Kohlen undanderes vor Unsere Sang er hansische Bergwerke aus bcmcldtcin Amte un-verhindert gefolget und gelassen werden, welches Wir Uns denn hicmit ausdrücklichwollen vorbehalten haben. Desgleichen, daß die bcmeldten Grafen nach Ausgangund Endung der dreier Jahr die Ablösung mit vbbcstimmtcr Summe der 13600flgr. n. 13000 Goldfl. gcwißlichen thun und die viel gedachten beiden ÄmterLeinmigen und Mornngen von solcher beschehenen Versicherung und Verpfändungwiederum freien, es wäre denn, daß sie ferner Gunst bei Uns erlangen werden.Geschähe aber solches nicht, so wollen wir Uns oder wem Wir es sonst verstatten,solche Ablösung mit mehr berührter Hanptsummc selber zu thun behalten haben."

Gegen diese Znsätze und Vorbehalte machten die Grafen Hans Georgund Peter Ernst psr Luppl. ct. ä. Eislcben 1. Juli 1563 an KurfürstAugust Vorstellung. Leinnngcn und Mornngen seien Ncichslchen,sie, die Grafen, hätten bloß aus llnterthänigkeit in die Lehns-Überweisungan Knrsachsen gewilligt, trügen von den Ämtern die Rcichssteuer, hättensonst leinen Konsens gebraucht, das wäre setzt nicht aus Pflicht, sondernaus Unterthünigkeit geschehen, bitten, die Klausel wegzulassen. Das Kolle-gium der Hofräthe antwortete durch Kanzlei-Bescheid an die Grafen selbstunterm 7. Juli 1563, Se. kurf. Durchl. sei abwesend, die Klausel seiauf expresse Anordnung, wenn sie gleich sonst nicht gewöhnlich, von Sr.knrf. Durchl. geschehen, keine Gunst würde länger als auf 3 Jahr gegeben,das sei Kanzlei-Brauch, nach 3 Jahren könne eine neue Gunst erhaltenwerden.

Nach Verlauf eines Jahres überließ Ludolf v. Bortfeld seinenAntheil an Lein- und Mornngen dem

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