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Folge 3 (1880)
Entstehung
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Tode besorgte. Von da ab mußte auf Anordnung des Grafen Gebhard zuM. der Pfarrer Kolbenach auch die Pfarre zu Mornngen mit versehen.Letzterer starb 30. Okt. 1559 zu Sangerhausen, wohin er Tags zuvor zueiner Hochzeit gefahren war. Sein Nachfolger war N. Georg Bieber,eines Seifensieders Sohn aus Cisleben.

1562 in den heil. Osterfeiertagen verkauften Hans Georg I.,Peter Ernst, Hans Albrecht, Hans Hoher II. und Hans Ernst I.Grafen zu M., Gebrüder, mit Vollwort der Vormünder des GrafenBruno II. (Philipp's II. Sohn) die Ämter Leinungen und Mornngenfür 13069 Thaler und 13000 Goldgulden an Ascha von Holla undLudolf von Bortfeld, Gebhard's seligen Sohn, auf 12 Jahre wieder-känflich:

Wir Hans Georg, Peter Ernst, Hans Ulbricht, Hans Höver und Hans Ernst,Gebrüdere Grafen zc. zn Mansfeld zc. bekennen, daß wir zc. mit unsers jungenVetters Grafen Brunen Vormündern Vollwort und Nachlassunge verkauft haben zc.mit Bcwilligunge des Lehnherrn, nämlich zc. des Kurfürsten zn Sachsen, welchewir bemeldte Grafen vorPflicht, zn Wege zu bringen zc., unsere beiden ÄmterLcinungen und Mornngen sammt den Vurwerkcn daselbsten mit allen ihrenNutzungen und Zngehörungen, Herrlichkeiten mit Ucberantwortnnge unserer altenVorschreibunge, in welcher wir gcmcldte Ämter gclöset und bekräftiget, Gerichtenüber Hals und Hand, Gerechtigkeiten, Äckern, Wiesen, Holz, Feldern, Weiher,Weiden, Fischereien, Bichetriften, Jagden, Mühlen, Mühlstätten, Teichen, Teich-stätten und allen Zinsen, Korn, Geld und Getreide, Dörfern, Leiten undDiensten zc. sammt aller fahrender Habe, tvic ihnen die überantwortet und in demüberreichten Invsntario sxooitleirst zc. worden, dein ehrendesten unfern liebenbesonderen Aschen von Holla und Ludolfen von Bortfeld, Gebhard'sseligen Sohn, vor 13000 Thaler, darunter wir 1000 Thalcr zu Baugcld gcwilliget,und 13000 Goldgnlden zc., zwölf Jahr lang die nächsten nachcr äato vor sich,ihre Erben und Erbnehmen und getreuen Jnnehabern dieser Vorschreibnng, amHolze und allen andern, wie wir solches innegehabt und gebraucht, nichts darvonausgeschlossen, inznhaben und zu genießen; jedoch mit diesem ausdrücklichen zc.Vorbehalt, daß genannte Ascha von Holla und Ludolf von Bortfeld,ihre Erben, Erbnehmen oder Jnnehabcr dieses Briefs binnen der zwölf Jahrenjährlichen und jedes Jahrs besonder mehr nicht, dann einen Haue oder Heyezuvorkohlen und kein Holz überständig zu verwenden, noch auch vor cilf oder zwölfJahre abzutreiben und zn verkohlen, desgleichen lcsinsn Frössen Lanin oüno wasnk äon tiintsrn nnck Vurworlcen notüwonäiF ?n vorbauen nnä vorstsüonäollasrsissr woäsr abimkauen, noolr sm vorlcoülsn, noekr odns nnsorn nnä unsererNitbesoürisbsnen Vorrvisssn nnä VilliFNNFö !M vorüenten, noelr mr verFsbön?UF nnä llaelrt baden sollen etc. Es sollen ihnen auch die Kohlen auf gewisse1'erinin mit baarem Geldc zc. bezahlet werden. Zn deine sollen auch die Hanung,ehe dieselbigen drei Jahr vollkommlichen alt, mit keinem Vichc von ihnen und denIhren betrieben werden zc. Und insonderheit sollen uns und unfern Mitbeschriebcnen