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Folge 3 (1880)
Entstehung
Seite
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Gebhard VI. zu Monsfeld 1463 am Freitage in der heil. Osterwochefür den Flecken Lcinnngen gegeben, erhellt, daß Graf Gebhard VI. dieMansfeld' sche Hälfte von Morungen allein besessen. Graf Günther III.hatte bei der Theilnng 1443 auch einen Antheil an dem Morunger Forsteerhalten.

1466 am Mittwoch vor Lurtbol. Tage wurden von Kaiser Friedrich III.dem Kurfürsten Ernst und Herzog Alb recht zu Sachsendie Berg-werke und Erze, so Günther (III.), Gebhard (VI.) und Vollrath(III.) Grafen zu Mansfeld, auch Heinrich Graf zu Stolberg itzo innehaben, und dazu das Schloß Morungenmit Bergwerk und Erzen,als die obgemeldten von Mansfeld und Stolberg solch Schloß sämmt-lich von Uns und dem heil. Reiche zu Lehen haben, zu Lehen übergebenund verliehen (Beil. 35 derGründl. Beantw. w.").

Mit Beziehung auf diese Reichs-Afterlehns-Qualitüt wurden 1486 amMittwoch nach Jakvbi L.post. (nach der brüderl. Thlg.) die Grafen zuMansfeld u. A. auch mitdem halben Theil des Schlosses Morun genund aller seiner Angehörnng und Bergwerken" in Gesammtlehn von HerzogAlb recht beliehen (Herz. Atbr. Lehnb. Bl. 96).

Um das Jahr 1486 lösten des Grafen Günther III. zu M. Söhne:Ernst I. und Albrecht V. den S tolberg' scheu Antheil am SchlosseMorungen wieder ein, wenngleich einige Zngehörungen und Hölzer beiStolberg geblieben sein mögen.

Nach dem Erlöschen der von Graf Vollrath II. gestifteten Linie, undnachdem auch 1492 Graf Gebhard VI. ohne Nachkommen gestorben war,nahmen die Enkel des Grafen Günther III., als Ernst's I. Söhne:

jemand Wehre zuckctc, einen Auflauf oder Zetergeschrei machte, den soll man auchgreifen und richten. Hat auch jemand Schuld oder Sache, der soll die führen vorunserm Gerichte und niemand soll Selbrichter sein. Es sollen unser Voigte mit demRathe und Schulzen umgehen, besehen Maße und Gewichte, daß ein jeglicher rechtMaß und Gewicht habe. Wäre auch, daß jemand liefe in des andern Haus oderauf seinen Hof und ihm darin seine Gewalt thäte, der soll die höchste Buße verwirkthaben, es sei denn, daß sie den Wirth oder sein Gesinde verwundeten, so steht es zuunfern Gnaden. Auch wenn zu Leinungcn ein neuer Rath gekoren würde, dem sollder alte Rath den Eid, den sie thun müssen, sagen. Da sollen bei sein unser Voigteoder Amtleute :c. Morungen und Leinungen sind eben so wenig, als die andernkursächs. Lehnstückc, womit die Grasen von dem Kurhause beliehen wurden, jemalsPertinentien des alten Hauses Mansfeld gewesen; zu der Landgrasschaft Thüringenaber sind sie allezeit gerechnet und die Grafen zu Mansfeld selbst unter die thüringischenHarzgrafen gezählt worden (Gründl. Beantw. 47).