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„terte gräflich SeinsheimmischeFamilie hiemit unvereinbar„und daher nicht zulässig erscheine."
Es folgt hierauf in der (zweiten) Ministerial-Entschließungvom 19. März 1853 eine Verweisung auf die RheinbundsacteArt. 26—32, auf die damit im Einklang stehenden Bestimmungender k. bayerischen Deelaration vom 19. März 1807, Einleitung,dann 3—15, auf den Art. 14 der deutschen Bundesakte, worindiese k. bayerische Deelaration als die Basis und Norm für dienähere Bestimmung der Rechte und Befugnisse der nüttelbar ge-wordenen Fürsten, Grafen und Herren bezeichnet wird, und auchsonst die Standeshcrrlichkeit von denselben Voraussetzungen, wie indieser k. b. Deelaration abhängig gemacht werde. Sodann wirdauf den Z. 2 Int. VI. der bayerischen Verfasfungsurkunde verwie-sen, worin den erblichen Reichsräthen nur die Häupter der ehe-mals reichsständischen fürstlichen und gräflichen Familien beigezähltwerden, so lange sie im Besitze ihrer vormals reichsständischenim Königreiche gelegeneu Herrschaften verbleiben; woraus abgelei-tet wird, daß auch hiernach das Recht der Standesherrlichkeit unddie Anerkennung desselben durch den Besitz eines vormals reichs-ständischen Gebietes bedingt sei. Zuletzt wird noch erwähnt, daßin der IV. Beilage zur Verfassungsurkunde im Wesentlichen dieBestimmungen der k. b. Deelaration vom 19. März 1807 wieder-gegeben und auf Letztere im K. 65 ausdrücklich hingewiesen werde,wonach also auch die IV. Beilage uur als übereinstimmend mitden Bestimmungen der vorgedachten Documente aufgefaßt werdenkönne.
Als das Gesammtergebniß, bez. als der übereinstimmendeInhalt aller dieser Documente wird sodann in der (zweiten) Mi-nisterial-Entschließung vom 19. März 1853 ausgesprochen,„daß gemäß dem deutschen Staatsrechte sowohl, als dem bayeri-schen Verfassungsrechte die Standesherrlichkeit durch eine reale„Grundlage, nämlich dadurch bedingt sei, daß die adelige Fa-„milie, welche auf Grund früherer Neichsstandschast standesherr-„liche Rechte anspreche, sich im. wirklichen gegenwärtigen„Besitze einer vormals reichsständischen Herrschaft befinde,