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Mitglieder eines im Besitze einer dinglichen Reichsstandschaftnotorisch bis zur Auflösung des Reiches befindlichen Hauses waren,bez. eine zweite Hauptlinie desselben bildeten, hatten sie auch nichtnöthig zu behaupten, daß sie mindestens als Person allsten aufeiner Reichsgrafenbank zugelassen gewesen wären, und konnte da-von gar keine Rede sein, eben weil das Gesammthaus Seins he imauf der fränkischen Grafenbank durch seinen „Schwarzenberg"genannten Zweig als Realist vertreten war.
Es steht sonach mit Evidenz fest, daß jene Boraussetzungen,von welchen die erste Ministerial-Entschließung vom 2. Juli 1843den Anspruch des dermaligen gräflichen Hauses Seins heim ausAnerkennung der von ihm behaupteten Zuständigkeit der standesherr-lichen Rechte abhängig erklärt hatte, wirklich vorhanden sind, unddaß insbesondere jene weiteren Ausschlüsse und Nachweise, welchedie (erste) Ministerial-Entschließung vom 2. Juli 1843 noch fürerforderlich hielt, schon zur Zeit ihrer Wfassung in allem Wesent-lichen vorlagen, mindestens aber gegenwärtig in einer jeden Zwei-fel ausschließenden Vollständigkeit vorliegen.
s- 30.
Die zweite Ministerial-Entschließung vom 19. März 1853hat, wie schon oben in der Einleitung Z. IV. erwähnt worden ist,ganz davon abgesehen und es dahin gestellt sein lassen, ob dasgräflich Seinsheimische Haus den Nachweis der Fortdauerseiner reichsstäMschen Eigenschaft bis zur Auflösung des deutschenReiches erbracht habe oder nicht. Es ist diese zweite Ministerial-Entschließung vom 19. März 1853 sogar noch weiter gegangen,indem sie, wie oben im Z. 28 nachgewiesen wurde, von der irrigenUnterstellung ausgehend, als befiele die gräfliche Familie Seins-heim die Anerkennung als eine selbstständige standesherrlicheFamilie, welcher nicht blos als zur Familie der Fürsten vonSchwarz enberg gehörig, sondern kraft einer bis zur Auflösung desdeutschen Reiches ungeschmälert erhaltenen eigenen Reichsstandschaftdie standesherrlichen Vorzüge verfassungsmäßig zuständen, iraplieitsanerkennt, daß der Fortbestand der reichsständischen Eigenschaft