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dürfen, daß ihm — selbst wenn das K. Staatsministerium desInnern in der Fassung der früher gestellten Anträge ein Zuviel-begehren erkennen zu müssen glaubte — sein Gesuch"doch minde-stens in der Beziehung, in welcher es nach der abgedachtenAusführung in dem (zweiten) Ministerial-Erlasse vom 19. März1853 selbst als begründet erscheint, sofort gewährt und damitdie Unannehmlichkeit erspart worden wäre, Seiner Majestätdem König mit einer abermaligen (dritten) Eingabe beschwerlich zufallen.
Das gräsliche Haus Seinsheim darf sich übrigens, obengedachter Ausführung in der zweiten Ministerial-Entschließung von:19. März 1853 zufolge, wohl für berechtigt halten, sein Gesuch alsbereits im Princip gewährt, bez. als bereits vom K. Staatsmi-nisterium für wohlbegründet anerkannt zu erachten, da die gräflicheFamilie wirklich eine an der Reichsstandschaft des Hauses Schwar«zenberg ^uu Seinsheim theilnehmende, bez. darin successions-fähige und zur Succession berufene, also zu dem reichsständischenGesammthause Geinsheim gehörige Linie gewesen ist.
Dein gräflichen Hause Seins heim kann und muß es auchunter den gegenwärtig obwaltenden Verhältnissen völlig gleichgül-tig sein, ob ihm die Eigenschaft einer reichsständischen Familie we-gen einer ihm etwa früher „selbstständig" zustehenden Reichs-standschaft oder wegen seiner Zugehörigkeit zu einem anderenreichsständischen Hause, bez. zu einen: und demselben Gesammt-hause mit Schwarzenberg anerkannt wird. Denn in einemwie in dem anderen Falle bleiben für die Mitglieder des gräs-lichen Hauses die Vortheile, welche ihnen aus der einen oder deranderen Anerkennung erwachsen können, mit Ausnahme eines ein-zigen Punktes von verhältnißmäßig untergeordneter Bedeutung,völlig gleich. Dieser eben gedachte Punkt betrifft lediglich dieFrage, ob das Haupt des gräflichen Hauses Seinsheim,soferne es nur als das Haupt einer einzelnen (Wässerndorf-Er-lacher) Linie in dem Gesammthause Seinshein: neben der dieehemalige Fideieommißherrschaft Seins Hein: besitzenden anderen(Schwarzenberg-Seinsheimer) Linie anzusehen und anzuer-