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den Kreis- und Grafentagen nicht eingeräumt werde, indem dieseihre reichsständische Eigenschaft schon ohnedem kraft ihrer Agna-tion und Sammtbelehnschast vollkommen fest stand.
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Nach diesem Allen kann doch aber wohl nicht mehr bestrittenwerden wollen, sondern muß als mit Evidenz nachgewiesen erach-tet werden, daß das gräsliche Hans Seinsheim bis zurAuflösung des deutschen Reiches wirklich ein reichs-ständisches Haus, bez. eine an der reichsständischen Ei-genschaft des Gesammthauses Geinsheim th eilnehme ndeLinie desselben gewesen und verblieben ist.
Dieser bis zur Auflösung des deutschen Reiches unverrücktbe standene reichsständische Charakter des gräflichen Hauses Seins-heim ist so wenig zu bestreiten, daßflogardie zweite Ministerial-Entschließung vom 19. März 1853 nicht umhin gekonnt hat, densel-ben anzuerkennen, wenn sie auch theils in der Fassung dergestellten Gesuche, theils in den neuen, seit der Auflösung desdeutschen Reiches stattgehabten Vorgängen besondere Gründe zuerkennen geglaubt hat, aus welchen das zweite Gesuch des GrafenMax Erkinger von Seinsheim vom 5. Oktober 1847 umAnerkennung seiner Familie als einer standesherrlichen abschlägighätte beschieden werden müssen.
Die (zweite) Ministerial-Entschließung vom 19. März 1853geht nämlich voil der Ansicht aus, daß die beiden Gesuche desGrafen Max Erkinger von Seinsheim die Anerkennungder gräflich Seinsheimischen Familie als einer „selbststän-digen" standesherrlichen Familie bezielten, welcher nichtblos als zur standesherrlichen Familie der Fürstenvon Schwarzenberg gehörig, sondern kraft der bis zur Auf-lösung des deutschen Reiches ungeschmälert erhaltenen „eigenenReichsstandschaft" die Rechte und Vorzüge der vormaligen reichs-ständischen Familien verfassungsmäßig zukommen.
Die gräfliche Familie von Seinsheim muß es daherwohl beklagen, daß ihre beiden früheren Gesuche und die denselben