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Kritische Bemerkungen zu dem Memorandum Sr. Durchlaucht des Fürsten Adolph zu Schwarzenberg ... die Familienstandesrechte der Herren Grafen von Seinsheim betreffend
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XXXV
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Vota, in Collegio beyzubehalten, contestirt, höchst besagte Jhro Hoch-fürstl. Durchlt. aus besonderer sür das hochlöbl. Collegiuin tragenderConsideration und Hochachtung sich entschlossen hätten, für Sich deroErben und Nachkommen, solang die gräflich Seinsheimi sche herr-schaftl. Güttev bep denensclben verbleiben werden, das grüfl. Seins-heimische Votum st Lossionsm in oft ged. Collegio beyzubehalten,und zweifelten Sie bevollmächtigte nicht, Es würde ein hochgräfl.Collegium solches soclsm loei et orclins, wie zuvor uird ante motumlitom geführet worden, wie auch enm omni ckaro st praoroZativa,,wie es diesem hochgräfl. voto ehedessen angefangen, zugestatten keinenAnstand nehmen, annebst wollten sie bevollmächtigte alleilura, st prasrogativas, de renGräfsli chH er ren Agna-ten und Fideicommiß-Anwartern Herren Graffen vonSeinsheini psr sxprsssnm vorbehalten haben. Soviel aber

2) die rückständige Collegialprästanda angehet, von dem hochgräfl.Herren Directorial-Bevollmächtigten vernehmen, wie viel man dießfallsvon Schwarzenberg rations praetoriti praotoncliro. Der GräslichCastellische Herr Canzley-Director alß Directorial-Gevollmächtigter nahmdie obige Declaration für bekannt an, und hielte dafür, daß raticmopraotoriti, welches ab anno 1714 biß daher sich über 1390 fl. be-laufte, man Schwartzenbergischer Seits wo nicht zwey tsrtiaswenigstens die Helfte des ganzen Rückstands nachtragen und zu derGräflichen Collegial-Cassa abführen mögte. Schwartzen bergischeHerren Gevollmächtigte offerirten ratiovs praotoriti per Paujch 200 fl.rhn. mit der Vorstellung, daß Sie von dem hochgräfl. Collegio dieganze zeithero nicht invitirot worden, auch keine oommunieata, er-halten, überdiß auch pro exsmplo anzuführen hätte, wie daß ohnan-gesehen dieses hochfürstl. Hauß mit bceden votts aus dem GräflichenCollsZio ad anuis 1672 bis 1605 mithin 22 Jahr emigriret, jedan-noch bei der anno 1695 erfolgten aclmission des Seins heimi-schen voti nicht mehr alß 300 fl. überhaupt gegeben, mithin dermalstein hochgräfl. hochlöbl. Collegiuin die 200 fl. anzunehmen kein Be-denken tragen würde.

Herr Canzleydirektor als Directorial-Gevollmächtigter beharrtestark darauf, daß die Helfte möchte abgetragen werden, worauf abervon Seiten Schwarzenberg remonstrirt wurde, daß ja die hoch-gräfl. Directorial-Räthe zu Weikcrsheim selbst rationo prastsriti nurauf 400 fl. angetragen, man wolte endlich und llnalitor aber sichaus die 300 fl. einlassen, und glaubte es würden ja wegen der100 fl. keine Difficultäten gemacht werden.

Der Herr Directorial-Gevollmächtigte bestünde lange Zeit aufder erstem Forderung und thate deßhalb verschiedene Vorstellungen,nachdeme aber anderseits mit vor sich habender deutlicher Instructionsich entschuldiget würde, acceptirte Er endlich dieses ollvrtum sudSpora, Ii. Was aber