II
ein Heranziehen der mir zu Gebote stehenden historischen Hilfsmittelerforderlich.
Zu welchen Resultaten ich bei dieser Prüfung und Vergleichunggelangt bin, wollen Euere Liebden aus der in Abschrift beiliegendenunter Einem an das Präsidium des Vereines der deutschen Standes-herren abgegangenen motivirten Aeußerung geneigtest ersehen. Die-selbe hat durchaus nicht etwa den Charakter einerGegenschrift, sondern befaßt sich lediglich mit der Zusammen-stellung einiger Bemerkungen, welche sich aus der aufmerksamen Lektüreder Denkschrift und der Erwägung der in derselben verwertheten Da-ten und entwickelten Motive ergeben haben.
Es zeigte sich bei der Prüfung des Straubinger Vertrages vomJahr 1655, noch mehr aber bei dem tieferen Eingehen in die vomHerrn Verfasser der Denkschrift aus der späteren Zeitperiode herge-holten Belege, daß ich nicht in allen Punkten den vom Herrn Professorvr. Zöpfl eingenommenen Standpunkt theilen, und demselben nicht inallen aus seinen Prämissen gezogenen Schlüssen folgen könne.
Schon aus der abweichenden Grundauffassung des StraubingerVertrages mußte sich eine Verschiedenheit der Anschauungen und Fol-gerungen ergeben. Jener Vertrag regelte allerdings das Verhältnißdes Seinsheim'schen Hauses zu meinem Hause, jedoch nur inBezug auf den Besitz und die Vererbung der die ReichsherrschaftSeins heim bildenden Fideicommißgüter. Der Herr Verfasser derDenkschrift gibt jedoch dem Straubinger Vertrage eine weit größereTragweite. Dasselbe gilt auch von dem Marktbibarter Vergleiche vomJahr 1731 und auch bei der Beurtheilung des Schreibens meinerAhnfrau Eleonore Amalie Fürstin zu Schwarzenberg vom Jahr1739 stellte sich eine Verschiedenheit der Ansichten heraus.
Ich berühre hier nur einige Momente, um das Verhältniß meinerAnschauungen zu der eigentlichen Rechtsfrage zu kennzeichnen. WasEuerer Liebden an und für sich und aus triftigen Billig-keitsgründen namentlich auch mit Rücksicht auf Euerer Liebdenloyale Erklärung vom 22. Dezember v.J. betrifft, so bin ich weitentfernt, meine Zustimmung zur Erlangung der stan-desherrlichen Rechte und derjenigen Vorzüge zu ver-sagen, auf welche ein so uralt adeliges angesehenesund hochverdientes Geschlecht, wie das Seins heim's che,berechtigten Anspruch hat. Mein fürstliches Haus, dessen dür-fen sich Euer Liebden für versichert halten, wird gewiß den wärm-sten Antheil an der Zuerkennung der seit schon so langer Zeitmit Beharrlichkeit ambitionirten Prärogative nehmen, und ich kannnur bedauern, erst in jüngster Zeit von den schon so lange währen-den Bestrebungen Euerer Liebden in Kenntniß gesetzt worden zu sein.
In der Euerer Liebden, laut Zeitungsnachrichten, erst vor Kurzemzu Theil gewordenen Ernennung zum erblichen Reichsrathe in Bayern,