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Kritische Bemerkungen zu dem Memorandum Sr. Durchlaucht des Fürsten Adolph zu Schwarzenberg ... die Familienstandesrechte der Herren Grafen von Seinsheim betreffend
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so ist eben damit juristisch vollkommen festgestellt, daß sie Mit-glieder eines reichsständischen Hauses — des Hauses Seins-heim — sind. Wenn der Verfasser des sürstlichen Memoran-dums diese Fundamentalbegriffe des deutschen Reichsrechts nichtgekannt oder übersehen hat, — wenn er sich in der Meinung be-findet, daß zur Begründung der reichs- und kreisständischen Eigen-schaft einer nicht besitzenden Linie noch ein Mehre res gehöreals das Vorhandensein des agnatischen Erbfolgerechts in einereichs- und kreisständische Besitzung — so befindet er sich eben ineinem offenbaren Rechtsirrthume, über welchen — beider Notorietät des Gegentheils — jedes weitere Wort über-flüssig ist.

Z. XXI.

Nicht minder befindet sich der Verfasser des sürstlichen Me-morandums in einem offenbaren Jrrthume, wenn daselbst (Anl. II.S. IX) gesagt wird, es könne keinem aufmerksamen Leser des (inder Denkschrift S. 62 ff. aufgeführten) Dokumentes entgehen, daßsich Graf Joseph Franz Maria von Seinsheim dadurcheben das fehlende — nämlich die „reichsständische Eigenschaft"durch faktische Theilnahme an dem Seinsheim'schenVotum zu sichern gesucht habe. Die „reichsständischeEigenschaft" fehlte dem Grafen Joseph Franz Mariavon Seinsheim nicht: diese hatte er von Haus aus, d. h. kraftseiner Geburt als agnatischer eventueller Successionsberechtigter,als geborner Fideicommiß-Anwärter an der Reichsherrschaft Seins-heim; diese brauchte er also nicht erst durch das gedachte Docu-menta zu erwerben. Das was der Graf Joseph FranzMaria von Seins he im durch dieses Document neu zu erwerbensuchte, war, wie die gräfliche Denkschrift selbst S. 65 cuesdrücklichals novura hervorgehoben hat, die wirkliche effective actuelleNeichsstandschaft; er wollte auch actueller Reichsstanddurch Mitbevollmächtigung des die Seinsheimer Stimmevertretenden Schwarzenberg'sehen Gesandten werden, und dies