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selbst hervorgehoben. Da aber dieses Documcnt — über dessenEntstehungszeit die Denkschrift keine weitere Angabe zu machenvermochte, als daß es vor dem I. 1784 als dem Jahre dernotariellen Confirmation vorhanden gewesen sein muß, — nach derAngabe im fürstlichen Memorandum nach dem I. 1739, bez.nach dem Antwortschreiben der Fürstin Eleonore Amalie ent-standen ist, so gewinnt es eben durch diesen Umstand eine erhöhteBedeutung, weil sich sein Inhalt in vollständigem Einklänge mitdem Inhalte dieses Antwortschreibens befindet und denselben gleich-sam nur wiederholt.
Was aber sodann die gegen das Antwortschreiben der FürstinEleonore Amalie wegen dessen angeblicher unklaren, schwül-stigen und tautologischen Stilistik, falscher Auffassung und Be-griffsverwirrung hergenommenen Einwendungen anbelangt, sobedarf es nur eines Blickes in dieses Document selbst, um sichvon der Grundlosigkeit dieser Ausstellungen zu überzeugen. Allerdenkbare Aufwand von Sophistik wird nicht vermögen, darausdas klare unumwundene Zugeständniß der gedachten Regierungs-vormünderin hinwegzuinterpretiren oder abzuschwächen, daß derjeweilige Fürst von Schwarzenberg als Haupt der Seins-heimischen Familie das reichs- und kreisständische Sitz- undStimmrecht wegen Seinsheim „proprio et uZnutorum nomine"auszuüben habe.
§. XX.
Man dürfte aber demungeachtet ganz auf den Standpunktder fürstlichen Deduction eintreten, man dürfte unbedenklich ein-räumen, daß das Documcnt von (circa) 1746 nur ein Entwurfgeblieben sei, und daß die Erklärung der Fürstin EleonoreAmalie, insoweit sie eine Participation der gräflichen Agnaten andem Seins heim er Sitz- und Stimmrecht anerkennt, auf einerirrthümlichen Auffassung beruht, oder sogar die Gränze ihrer recht-lichen Befugnisse überschritten habe, so würde hieraus noch immernicht das Mindeste gegen die reichsständische Eigenschaft der gräf-