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„falschen Auffassung, denn das Votum sei keineswegs einer Per-„son oder der Familie wegen, sondern von wegen des Besitzes„und für dieses spezifische Besitzthum abgegeben worden, und die„Stplisation dieser Stelle sei um nichts besser, als der Passus„vou der „Participatiou am expectativen Sitz- und„Stimmrechte", denn die Grafen von Seinsheim „partici-„pirten nicht an der Expectanz", sondern sie hat-„ten die volle Expectanz. Eine falsche Auffassung und„Darstellung könne aber nicht als stichhaltiger Beweis dienen,„und überhaupt habe die Fürstin Eleonore Amalie nicht mehr„Recht einräumen können, als sie selbst gehabt habe, sowie denn„auch ihre Erklärung an der Natur und rechtlichen Beschaffenheit„der Sache selbst nichts zu ändern vermocht habe."
Das fürstliche Memorandum ergeht sich sodann noch inDeklamationen über die schwülstige, tautologische und unklareStylistik, sowie die falsche Auffassung und Begriffsverwirrung,woran die meisten von der „Denkschrift" aus dem vorigen Jahr-hunderte beigebrachten Zeugnisse (angeblich) leiden. Den Schlußdieser Deduction bildet sodann die Bemerkung, daß „weit entfernt„mit den beiben obigen Documenten v. I. 1739 und 1746 das„Gewollte bewiesen zu haben, diese Belege vielmehr für das Ge-„ gentheil zu zeugen scheinen, d. h. für das Bestreben um die Ver-schaffung der seit dein Straubinger Vertrage ruh endeil und in„die Form der bloßen Expectanz eingeschlossenen reichsständischen„Eigenschaft".
Z. XIX.
Was nun das in dieser sürstlichen Deduktion erwähnte Na-men und Datumlose, aber doch notariell beglaubigte Documentanbelangt, dessen Entstehung das fürstliche Memorandum zwischen1740—1753, bez. um 1746 setzt, lind welches nur ein Entwurfgeblieben sein soll, so hat die gräfliche Denkschrift die formellenBedenken, welche dessen voller Beweiskraft entgegen gehalten wer-deil können, keineswegs verschwiegen, sondern vielmehr dieselben