behauptet wird — auf nichts weiter ankam, als auf die Feststellungdes Verhältnisses des gräflichen Hauses Seinsheim zu demfürstlichen Hause Schwarzenberg in Bezug auf den Besitz unddie Vererbung der Reichsherrschaft Seinsheim — eben hiermitzugestanden ist, daß dieser Straubinger Vergleich eben dasjenigeVerhältniß zum Gegenstande hat, auf welches es bei der vorlie-genden Frage, wo nicht allein, doch xrinLixalitor ankommt —nämlich das verwandtschaftliche und erbrechtliche Ver-hältniß der gedachten beiden hohen Häuser, bez. die Zusammen-gehörigkeit derselben als der beiden Linien des reichs-ständischen Gesammthauses Seinsheim. Etwas Anderesist auch von Seite des gräflichen Hauses Seins he im hierausniemals abgeleitet worden, und eben so wenig ist eine Veranlas-sung gegeben, ein Mehreres hieraus ableiten zu wollen.
Ganz dasselbe gilt auch von dem Marktbibarter Vergleiche vomJahre 1731 und dem Schreiben der Fürstin Eleonore Amaliezu Schwarzenberg.
Se. Durchlaucht der Fürst Johann Adolph zu Schwar-zenberg haben aber zugleich den „wärmsten Antheil Ihres fürst-lichen Hauses an der Anerkennung der seit schon so langer Zeit„mit Beharrlichkeit ambitionirten (standesherrlichen) Prärogative"des gräflich Seins heimischen Hauses auszusprechen geruht,und dabei ausdrücklich erklärt:
„Was aber die Realisirung des Wunsches Euer Liebden an„und für sich und aus triftigen Billigkeitsgründen,„und namentlich auch mit Rücksicht auf Euer Liebden loyale„Erklärung vom 22. December v. I. betrifft, so bin ich weit„entfernt, meine Zustimmung zur Erlangung der standesherr-lichen Rechte und derjenigen Vorzüge zu versagen, auf welche„ein so uralt adeliges angesehenes und hochverdientes Geschlecht,„wie das Stzinsheimische, berechtigten Anspruch hat".Aus diesem Schreiben Sr. Durchlaucht des Fürsten JohannAdolph zu Schwarzenberg geht sonach klar hervor:
1) daß Se. Durchlaucht nicht nur keine Einwendung gegendie Anerkennung der standeshsrrlichen Eigenschaft des gräflichen