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Watzdorf'schen Geschlechts einzuzahlen, zu welchem jeder derUnterzeichneten ein Drittheil, mithin die Summe von3,333 Thlr. 10 Ngr. — Pfg.
beiträgt.
A 2.
Die Einzahlung der einzelnen Capitalstämme erfolgtspätestens im Monat Juni 1863 an den mitunterzeichnetendermaligen Senior des von Watzdorf'schen Geschlechts.
s 3-
Das betreffende Stiftungs-Capital trägt den Namen:„Wiesenbnrg-Störmthaler Stiftungs-Capital"und wird von dem jedesmaligen Senior des von Watzdorf'-schen Geschlechts zinsbar angelegt und beziehendlich verwaltet.
§ 4.
Jede Einmischung der Regierungsbehörde in die Ver-waltung wird hierdurch ausgeschlossen. Dagegen ist der jedes-malige verwaltende Senior verpflichtet, über dieses Stiftungs-Capital, sowie über das andere Familien-Vermögen an das Ge-schlecht und beziehendlich dem Consenior Rechnung abzulegen.
§ 5.
Von den jährlichen Zinsen, welche ü 4°/g 400 Thlr. be-tragen, werden alljährlich 300 Thlr. zu Stipendien verwendet.Der weitere Zinsenüberschuß wächst dem freien Dispositions-fonds des Geschlechts zu.
§ 6.
Aus dem jährlich zu »ertheilenden Betrage von 300 Thlr.werden drei Stipendien ü 100 Thlr. gebildet. Von diesenerhalten zwei Stipendien ü 100 Thlr. jungeLente männ -llchen Geschlechts, sowie ein Stipendium ü 100 Thlr.Fräuleins oder Wittwen, welche der Familie vonWatzdorf angehören.
K 7-
In Ermangelung jüngerer bedürftigerer Individuen könnendie zur Erziehung und Ausbildung bestimmten Stipendienauch älteren Mitgliedern des Geschlechts übertragen, sowienöthigen Falls auch solchen verliehen werden, welche bereitsandere Familien-Unterstützungen genießen.