— 312 —
tz'atvstntis also, daß Sr, Liebden nicht allein van allen an Sicgestellten fiöcalischcn Prätcnsianen allerdings frei nnd ledig ge-sprochen sei, sondern auch Sie, den Erben und Nachkommenwegen der von Dero Vater geführten Administration im König-reiche Auheim in nnd nach der Rebellion durch Kauf, Geschenk,oder in andern Wege überkommene Fürstentümer und Güter,in was Landen sie seien, von dem Fisco unter keinerlei Prätext,wie sie immer Namen haben, oder erdacht oder erfunden werdenmögen, weder porsoimlitor noch roalitsr aller unserer Erb-königreiche und Landen von dem Fisco jetzt und hinfüro be-sprochen, oder das Geringste weiter an Sic, Ihre Erben undNachkommen prätendirt und gesucht werden solle, also daß widerdiese Transaction und Gencral-Absolutorinm einige oxosptiooder llsnstilliurnm juris zu ewigen Zeiten weiter nicht stattfinden solle".
So endete diese langwierige Angelegenheit. Das HansLiechtenstein blieb im vollen Besitz aller bestrittenen Herrschaftenund Güter, doch mußte Fürst Karl Eusebius denselben mitgroßen Opfern erkaufen. Später scheinen nur noch kleine An-stände über die Zahlung selbst stattgefunden zu haben. DasAbsolutorium wurde in die Landtafeln von Böhmen und Mäh-ren wörtlich eingetragen und durch die betreffenden Behördenpnblicirt"). Solcher Opfer ungeachtet gelang es dem FürstenKarl Eusebius durch Ordnung und Geschick die Güter, wennzum Theil auch erst in langein Zwischenraum nnd allmäligvon den KriegSschädcn zu heilen. Auf der Herrschaft Schwarz-kostelctz z. B. lagen die Dörfer ganz oder größtcntheils inRuinen, oder es waren bloße Brandstätten da und mehr alszwei Dritttheile der Felder lagen seit langen Jahren wüst undunbebaut, sowie die Zahl der ansässigen und behausten Untcr-thanen äußerst gering war. Selbst Häuser und Hütten, die nach
tz Dcnkbuch von Schwarzkosteletz; Archiv des Finanzminist.; Lüch-tens!. Archiv X. 13K.