Druckschrift 
2 (1877)
Entstehung
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war es keineswegs in der Thnt verschuldet wie Böhmen, dieHänpter des Aufstandes waren entflohen und die Zurückgeblie-benen hatten die Huldigung, wenn auch nicht unbedingte Unter-werfung geleistet und standen darüber schon seit zwei Jahren inUnterhandlung. Während in Böhmen das Gericht augenblicklicheingetreten war, hatte hier die verflossene Zeit schon Ansichtenüber Schuld und Strafe gemildert. Es scheint auch kaum zueinem eigentlichen Gericht und Urthcil gekommen und die Sen-dung Gnndackcrs mehr einer Drohung gleich gewesen zu sein,denn die Dinge zogen sich mit Verhandlungen, mit Aufforde-rungen, Anerbieten und Protesten gleicherweise wie früher in dieLänge, und es erfolgte keine Unterwerfung, wie sie der Kaiserverlangte. Derselbe erklärte daher am 4. Juli 1624 der ober-österreichischen Deputation, daß die Strafcommission ihren Fort-gang nehmen werde, und wiederholte, daß er erst nach unbe-dingter Unterwerfung Gnade für Recht könne ergehen lassen.Wiederum verflösse» drei Monate, so daß am 1. October 1624ein neuer Auftrag für die Commission erfloß, und wiederumließ er am 20. November erklären, sollten die Stände sich nichtzwischen heute und morgen unbedingt unterwerfen, so würde dieCommission ihre Arbeiten fortsetzen. Auch dafür wurde eine neueFrist bis zum 9. December gesetzt. Endlich erfolgte am 18. Fe-bruar 1625 die gewünschte Unterwerfung, worauf der Kaiseram 27. eine „Pardonnirungsresolution" erließ, womit denn auchdie Aufgabe der Strafcommissiou erlosch ').

Bei diesem Gange der oberösterreichischeu Gerichtsange-legenheit war denn auch Gundacker keineswegs zum bleibendenAufenthalt in Linz veranlaßt gewesen, vielmehr ist er von dieserZeit an näher als sonst an die Person und den Aufenthalt desKaisers geknüpft. Als wirkliches Mitglied des Geheimen Rathesseit 1621 blieb er beständig im nächsten und engsten Dienstedes Kaisers als Rathgeber in allen großen politischen Fragen,

>) Harter, IX. 207. 210.