Dic Instruction lautet nnf einen Prozeß wider alle undjede Landlcnte, Bürger, Communcn, Untcrthancn und Einwohnerdes Erzherzogtums Oesterreich ob der Enns, wcß Standes,Namens und Wesens sie seien, welche sich in der entstandenen,allein Ansehen nach schon seit vielen Jahren angesponnenen Em-pörung mit dem höchst abscheulichen Laster der beleidigten Ma-jestät u. s. nr in und außer Landes vergriffen oder dessen inVerdacht stehen und sich im Lande oder außerhalb desselbenbefinden. Sie schreibt den Commissarien vor, sich ungesäumtnnf einen bestimmten Tag nach Linz zu begeben, das Werk zubeginnen und je eher je besser zu beenden. Sie giebt ihnen dieVollmacht, in kurzem Wege gegen alle vorzugehen, welche sichmit bewaffneter Hand an dem Aufstände betheiligt oder die Erb-huldigung verweigert oder sich der Regierung, der Administra-tion, der Gelder angemaßt sich auf Conföderationen eingelassenhaben u. s. w. Zu eingehenderer Untersuchung werden denRüthen die Acten ans der Anhaltischcn Kanzlei (von Christianvon Anhalt), sowie aus dem böhmischen und mährischen Prozeßzur Verfügung gestellt; es wird ihnen empfohlen, sich an dieRäthe des Herzogs Maximilian zu wenden, weil denselben nachso geraumer Zeit diese Angelegenheiten nicht unbekannt seien,und sich von ihnen die betreffenden Acten zustellen zu lassen.Dic abwesenden und flüchtigen Rebellen sollen citirt, und wennsie ausbleiben, soll zur Vernrtheilnng ihrer Person und Confis-cation ihrer Güter geschritten werden. Endlich sollen die Com-missarien mit allen Rebellen nicht weiter vorschreitcn als biszur Fällung des Urtheils, das allen Rechten nach stattfindensolle, jedoch solle das Urtheil selbst (wie das auch in Böhmengeschehen) mit Acten, Bericht oder Motiven vor der Ausführungdem Kaiser zur Bestätigung eingesendet werden.
Was das Gericht selbst betrifft, so hatte Gundackcr keineandere Aufgabe, als sie seinem Bruder Karl zu Theil gewordenwar. Aber Gundacker war nicht zugleich Statthalter wie dieser,und daS Land nicht unbedingt in der Gewalt des Kaisers. Auch