Druckschrift 
2 (1877)
Entstehung
Seite
71
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fallender ist, daß er überhaupt möglich war, während die SöhneJohanns VI. noch lebten, die doch den älteren Zweig derNikolsburger Linie bildeten. Diese hatten Nikolsbnrg wohl gc-thcilt, wie oben erwähnt, aber es ist nicht bekannt, daß sieihren Anthcil aufgegeben hätten. Die Sache ist also noch dunkel,und hat sich in jedem Falle sehr übereilt zugetragen. Es heißtdaher, daß die Agnaten der Abtretung der Herrschaft opponirthätten, allein Kaiser Ferdinand genehmigte den Verkauf in einemSpruche noch vom Jahre 1560, und befahl, daß Georg Hart-man» als damaliger Lehensträger des Hauses binnen acht Tagendie Lehen über Nikolsbnrg niederlege, damit Ladislaus vonKerctschin nach Uebergabc der Lehen die Lehenspflicht leisten undNikolsbnrg in Besitz nehmen könne. Dieser Befehl ist wohlidentisch mit einer Verordnung Kaiser Ferdinands'), wonachderselbe die Abtretung der Herrschaft Nikolsbnrg an Christophvon Liechtenstein (d. h. wohl von Seiten der Agnaten, wenn esnicht hier heißen soll: von Christoph von Liechtenstein an Ladis-laus von Keretschin) und dem zwischen dein Könige Maximilianund dem von Liechtenstein deßhalb ausgesetzten Kauf- und Ver-kaufcontract genehmigt. Von den betreffenden Urkunden ist leidernichts im Liechtensteinischen Archiv erhalten.

Die Liechtensteinischen Agnaten leisteten nun die Nicder-legung der Lehen, aber mit dem Beisatz, daß dieselben ihrenRechten darauf nicht nachthcilig sein solle, und sie erhoben zu-gleich Ansprüche aus den vierten Theil der Nikolsburger Wälderund Jagden. Daraufhin kam auch an die hierzu bestellten Com-missarien die kaiserliche Resolution, daß sie trachten sollten, dieseAnsprüche auf gütlichem Wege beizulegen, und daß das Ueber-gcbcn der Lehcu ohne Abbruch au den Rechten, die sie auf dieseHerrschaft haben, stattfinden solle. Hierüber wurde weiter nichtsverhandelt, wegen der Wälder jedoch kam im nächsten Jahre1561 ein Vergleich zwischen dem Käufer und den Herren von

') Archiv des Finanzminist.