Druckschrift 
2 (1877)
Entstehung
Seite
16
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sonst allen anderen Nutzungen und Zngehörnngcn, wie die ge^nannt und geheißen mögen werden". Den beiden BrüdernGeorg und Erasmus fielen als ihr gemeinsamer Antheil dieHerrschaft und die Stadt Steicreck zu; ferner die SchlösserNnttenstein und Reichenstein, die Festen Wilfersdorf und Dürn-holz, die Stadt Gostal mit der Feste daselbst, alles ebenfalls-mit^'ällen Zngehörnngen, wie sie so eben aufgezählt wordensind. Zum dritten erhielt Hartmann die Herrschaft, Stadt undSchloß Feldsberg, das Schloß Haggenburg, die Feste Ravens-burg, die Feste und Herrschaft Mistelbach mit allen ihren Zn-gehörnngen.

Es wurde ferner in dieser Einigung ausgemacht, daß einjeder für sich seinen Antheil an Gütern besitzen solle, wie ihndie Gesammtheit besessen, also daß er nichts davon weggebendürfe ohne Wissen und Willen der anderen Mitglieder des Hauses,und wenn ihn Roth oder sonst Ursache zwinge, sich -eines Guteszu entledigen, er solches zuerst den anderen Angehörigen anzu-bieten habe. Die Lehen aber, welche das Haus als solches anSchlössern, Herrschaften, Stücken, Gülten, Festen und Güternvon Fürsten, Bischöfen und Prälaten trage, solle allemal derAelteste für die übrigen empfangen; ebenso solle der Aelteste dieLehen verleihen, welche das Haus zu verleihen habe. Es folgendann noch eine Reihe weiterer Bestimmungen über die Mitgiftder Töchter aus dem Hause, welche, um das Gesammtvermögennicht zu verringern, auf die bestimmte Summe von 2VVO Guldenungarisch als Maximum festgesetzt wird, über Vormundschaft,Erbschaft, über etwaige Verschwendung einzelner Mitglieder,über Streitigkeiten und friedlichen Vergleich, endlich über diegemeinsame Pflege und Verwaltung der Fischteiche, nebst ihrerErträgnisse, was alles im Einzelnen nicht weiter ausgeführtwerden soll.

Nach dieser Erbcinigung erhielten die drei Linien dreiHauptsitze, wonach man sie auch benennen kann, als die vonStciercck, Nikolöbnrg und Fcldsberg.