— 441 —
hören; desgleichen solle von Kadolt geschehen, und dieser nochan seine Schwester und ihre Erben zwei Zchent zu Asparn undGrvß-Enzersdorf abtreten. So lauteten die Bestimmungen diesesSpruches. Zwei Jahre darauf (1417) verzichtete Margaretha,zufriedengestellt, gegenüber Wilbnrg und Dorothea ans alle fer-neren Ansprüche an die Capcllensche Hinterlassenschaft ^).
Neben dieser Angelegenheit ging eine zweite her, welche eben-falls die Capcllensche Erbschaft berührte. Eberhard von Capellenwar einst für Johann von Nenhaus zu Gunsten des alten Pilgrimvon Buchheim Bürge geworden, und da der letztere zu Schadengekommen war, so erhoben seine Söhne Pilgrim und JohannAnsprüche an das Capcllensche Erbe und Heinrich von Liechten-stein und Georg von Dachsberg erklärten sich in Vertretungderselben zum Ersätze für Pflichtig, wenn der von Nenhaus seinerSchuld nicht genüge 2). Die Neuhans machten aber für sichselbst noch Ansprüche an die Erbschaft. Auch Johann der jüngerevon Neuhaus war in erster Ehe mit einer Tochter Eberhardsdes Namens Agnes vermahlt gewesen und machte noch nachihrem Tode Forderungen ans das ihr vom Vater zugesagte Hei-rathsgut. Die Sache kam im Jahre 1417 durch einen Spruchdes Burggrafen Johann von Maidburg Grafen zu Harbeckzum Austrag, der dahin lautete, daß Hartneid an Johann vonNeuhaus eine Summe von 750 Pfund Wiener Pfennige in zweiTerminen zu zahlen habe ^). Auch Kaspar von Stahremberg er-hielt ein Stück ans der Capellcnschen Vcrlasscnschaft. Im Jahre1412 belehnte ihn die Herzogin Beatrix anstatt ihrer Brüder,der Burggrafen Johann und Friedrich von Nürnberg, denen dasLehen gehörte, mit dem Urfar zu Mautern, das Dorothea vonLiechtenstein zn seinen Gunsten aufgesagt hatte ^). In demselbenJahre sehen wir Hartneid eine ihm durch die Erbschaft zugefal-
h Siecht. Archiv M. 7.
2) Notizblatt 18S3. 353 Nr. 27.
2) Siecht. Archiv F. 24.
4) Lichnowsky V. Regg. 1298.