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dessen Vetter Heinrich übertrug. Sic beruft sich dabei ausdrück-lich auf den Urteilsspruch von Otto von Meißan und Kasparvon Stahreinberg, so daß es also Neiuprecht war, der sich denBestimmungen des Spruches nicht fügen wollte.
Ein anderer Streit um die Erbschaft erhob sich mit Margarctha, Albrcchts von Bnchhcim Gemahlin und Tochter desdamals bereits verstorbenen Kadolt von Eckartsau; ihre Mutterwar wahrscheinlich eine Capellen und Schwester des letzten Eber-hard. Auch in diesem Streit überließen beide Thcilc die Ent-scheidung an Otto von Meißan und Kaspar von Stahreinberg ");den Ausspruch selbst haben wir aber nicht, wenn er gefallt wor-den ist. Ein vorlaufiger Ausgleich muß aber stattgefunden haben,denn am 15. Deccmber 1411 belehnte Herzog Albrecht die beidenSchwestern Wilburg von Dachsberg und Dorothea von Liechten-stein, Eberhards von Capellen Töchter, mit allen Lehen, die anMargaretha von Buchheim, weiland Kadolts von EckartsauTochter, von dem obgenannten von Capellen als Erbe gefallenwaren und die sie den obgenannten (nämlich den beiden TöchternEberhards) abgetreten hatte 2). Erst vom Jahre 1415 datirt diewirkliche Entscheidung 2), die ebenfalls wieder Otto von Meißanfällte, mit ihm aber nicht Kaspar von Stahreinberg, sondernHartneid von Pottendorf und Leopold von Eckartsau. Als Strei-tende erscheinen einerseits Heinrich und Hartneid von Liechtenstein,andrerseits Kadolt von Eckartsau für seine Schwester Margaretha.Alle Stöße, Zuspräche, Forderungen und MißHelligkeiten, wiesich die zwischen ihnen verlaufen, sollten abgethcm sein, desgleichensollten alle Nutz und Zinsen, wie sie beiderseits dieselben bis aufden heutigen Tag eingenommen, nicht mehr in Frage kommen; dieHerren von Liechtenstein aber sollten an Margaretha und ihreErben 500 Pfund Wiener Pfennige auszahlen und alle Briefeausliefern, die Kadolt von Eckartsau und seiner Schwester ge-ll Siecht. Archiv F. 19.
2) Lichnowsky V. Regg. 1252.
Siecht. Archiv F. 31.