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einen Theil der Erbschaft Ansprüche'), nnd da er damals, wie wiroben gesehen haben, schon aus anderen Gründen mit dem HanseLiechtenstein in Fehde war, so lieferte er die Güter der Capellenden Töchtern nicht aus. Wie in der liechtensteinischen Angelegen-heit, so wendeten auch in dieser Sache sich beide Parteien anOtto von Mcißan und Kaöpar von Stahremberg, um eine cnd-giltigc Entscheidung zu treffen, nnd diese erfolgte gleichzeitig mitjener im Jahre 1410 und mit ihr im Zusammenhang. In demAusspruche wurde den Töchtern auferlegt, alle Legate, die einesehr bedeutende Summe Geldes ausmachten, in Vollziehung zubringen; Ncinprecht wurde für seine persönlichen Ansprüche dieWahl zwischen den beiden Festen Stciereck und Windcck, welcheer wolle, überlassen, ihm aber aufgetragen, alle übrigen Güter,Besitzungen u. s. w. mit allen Zugehörungcn und Briefen andie Erben zu überlassen, nur solle er sie, unbeschadet aller Rechteder Erben, in Händen behalten dürfen, bis die Liechtensteinerihn über die obenerwähnten 3000 Pfund Wiener Pfennige sichergestellt hätten 2). Reinprecht wählte für sich das Schloß Windeck,worauf noch in demselben Jahre Dorothea von Liechtenstein undWilburg von Dachsberg alle ihre Ansprüche ihm abtraten ^). DerStreit aber war hiermit keineswegs zu Ende, wie wir schon inder Geschichte Heinrichs von Liechtenstein gesehen haben, als derHerzog Albrecht im Jahre 1417 den Streit durch einen Macht-spruch vergebens zu Gunsten Reinprechts zu beenden suchte. Da-zwischen füllt im Jahre 1412 eine urkundliche Erklärung vonHartneids Gemahlin Dorothea, womit sie alle ihre Ansprücheund Forderungen an Reinprecht von Wallsee, die sich auf dieErbschaft ihres Vaters bezogen, an ihren Gemahl Hartneid und
!) Er war in zweiter Ehe mit einer anderen frühverstorbenen Toch-ter Eberhards von Capellen, Anna, verheirathet gewesen, deren Heirathsgut,da sie kinderlos starb, ans ihre Schwestern nnd deren Nachkommen über-gehen sollte. <Z * 17).
2) Liecht. Archiv. F. 37.
2) Archiv für Kunde österr. Gesch. XVII. 176.
4) Liecht. Archiv R. ö.