Druckschrift 
1 (1868)
Entstehung
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Neue nach einem schiedsrichterlichen Frieden. Am 5. September1496 >) erklären zunächst die drei Liechtensteiner Hans, Heinrichnnd Hartncid, daß sie mit Hans von Stnbcnberg „einen rechten,getreuen, christlichen Frieden" ausgemacht haben, der zunächst bisans nächstkünftige Weihnacht dauern solle; sie sehen dabei ab vonallen „Kriegen, Stößen, Zusprächen nnd Mißhellungen," wie sichdie zwischen ihnen und Hansen von Stnbcnberg und seiner Hausfrauverlaufen haben, und bestimmen auf Sonntag vor St. Michaeliseinen Tag nach KremS, wozu jeder zwei Freunde mitbringensolle; könnten sich diese nicht einigen, so solle Hartneid vonPottendorf oder Kaspar von Stahremberg Obmann sein, undwas derselbe mit den vieren entscheide, dabei solle es sein Verblei-ben haben unweigerlich von beiden Seiten; sei einer der Par-teien verhindert zu Krems zu erscheinen, so solle vierzehn Tagespäter die Zusammenkunft zu Korneuburg oder Wölkersdorf statt-finden. Der Spruch wurde in der That gefällt und zwar vonden Schiedsrichtern Friedrich von Wallsee, Heinrich von Zelking,Kaspar von Stahremberg, Friedrich von Stubenberg, Burkardvon Wynndcn und Hans von Eberstorf. Das wurde am 12. De-cember 1406 von Elisabeth und Hans von Stnbcnberg beur-kundet ^). Die Herren von Liechtenstein hatten darnach anElisabeth sicbzchnhnndcrt Pfund Wiener Pfennige auszuzahlen;Elisabeth solle ferner nach Aussage ihrer Briefe bei allen ihrenGütern bleiben, ausgenommen diejenigen, welche die von Liechten-stein von ihr gelöset haben, wie sie in ihrem Morgcugabbriefbeschrieben stehen, dagegen habe sie die Ansprüche auf die Vogteivon Falkenstein aufzugeben; die Gefangenen sollen auf beidenSeiten freigegeben werden, auch sollen dieselben ihrer Schätzungenerledigt sein, soweit dieselben noch nicht bezahlt sind; was dieHerren von Liechtenstein oder die Ihrigen von der Kirche nndder Kapelle (es ist die von Falkenstein gemeint) genommen haben,es sei Kelche, Bücher, Meßgewänder oder andere Heiligthümer,

') Notizblatt a. a. O. 276 Nr. 333.

2) Notizblatt a. a. O. 277 Nr. 33S.