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1 (1868)
Entstehung
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sollen sie alleö zurückgeben und die Kirche auf ihre eigenen Kostenwieder weihen. — Diese Kirche hatte den Liechtensteinern zumAufenthalt für ihre Gefangenen gedient und war wahrscheinlicharg mitgenommen worden, und ebenso war der Pfarrer zuSchaden gekommen. Eine Urkunde des liechtensteinischen Archivsvom 28. April 1407 ') enthält das Vidimns eines Nrthcils vonFriedrich von Wallsec zwischen Johann, Heinrich und Hartncidvon Liechtenstein einerseits und dem Pfarrer Stephan Pöll zuFalkenstcin andrerseits, der Ansprüche ans Schadenersatz erhob.Wenigstens vollständig kann auch das erwähnte Schiedsgerichtden eigentlichen Proceß mit dem stnbenbergischcn Ehepaar nicht zuEnde geführt haben, denn im nächsten Jahre 1408 riefen dieliechtensteinischen Brüder den Herzog Leopold an, zwischen ihnenund Johann und Elisabeth von Stubcnberg zu entscheiden ^). Esmüssen aber dennoch die Bestimmungen des Schiedsgerichtes inErfüllung gegangen sein, wie aus der folgenden Urkunde her-vorgeht.

Bom 21. October 1408 cxistirt nämlich ein SchadlosbriefJohanns von Stubenberg an seinen Vetter Friedrichs), welcherfür ihn gegen die Brüder Johann und Heinrich von Liechtensteinund ihren Vetter Hartneid Bürge geworden war, um die Summevon 900 Pfund Wiener Pfennige, welche Johann von Stubenbergnach dem Tode seiner Hausfrau Elisabeth den genannten vonLiechtenstein zu erlegen hat; und dann um 600 Pfund Pfennige,welche in dem Falle zu Wien deponirt werden müssen, bis zur recht-lichen Entscheidung, wem sie zufallen sollen. Jene neunhundertPfund, welche Elisabethens Morgengabe bilden, waren nämlich in diesiebzehnhundert Pfund des obigen Vertrages inbegriffen und solltennach dem Tode der Elisabeth an das Haus Liechtenstein binnenJahresfrist zurückgegeben werden; wenn nun Johann von Stubcn-berg einen Bürgen dafür stellt, so müssen sie ausbezahlt worden

-) F. 14.

2) Lichnowsky V. Reg. 1032.

») Notizblatt, a. a. O. 294 Rr. 340.