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Archiv befindet'). Es war auf liechtensteinischer Seite von Hansvon Billung, Martin dem Valbacher und Ladislaus dem Heringgebildet, auf stubenb ergisch er von Burghard von Winden, Ottovon Stubeuberg und Hans von Nogendorf (Rnkchentorf); dadiese sich aber nicht einigen konnten, so fällte Eberhard vonCapellen als Obmann das Urthcil. Die Ansprüche von Elisabethvon Stnbenberg wurden im Allgemeinen abgewiesen, wo sie die-selben nicht als Morgengabe, Hcirathsgut oder sonstwie beweisenkonnte; viele Güter und Einkünfte, ans die sie Ansprüche erhob,waren lediglich durch Kauf in liechtensteinischen Besitz gekommenund sie konnte folglich kein Recht darauf nachweisen. EinzelneStreitsachen ließ Eberhard von Capellen unentschieden und ver-wies sie an die Herzoge und die Landhcrren auf der nächstenLandesversammlnng. Ein definitives Resultat hatten diese Ent-scheidungen nicht, so wenig wie die auf der Landesversammlnng,die jedenfalls stattgesunden zu haben scheint, wie aus der nächst-folgenden Urkunde hervorgeht. Mit dieser schenkte Elisabeth ihremGemahl Hans von Stubenberg ihre gesammte Habe, darunterauch den Erbantheil nach ihrem Vetter Heinrich von Rauhensteinund alle in ihrem Rechtsstreite vor den Herzogen von Oesterreichgegen die Brüder Hans und Heinrich und deren Vetter Hertleinvon Liechtenstein wegen (?) Nikolsburg behaupteten Rechte, sozwar, daß zu ihren Lebzeiten ihr das Mitbestimmungsrecht ver-bleibe, nach ihrem Tode aber ihm und ihren beiden Leibeserbenals unbeschränktes Eigenthum zufalle^). Hier scheint es, als obauch um Nikolsburg (wenn nicht in der Lesung: wegen statt zu,ein Jrrthum obwaltet) der Streit sich gedreht habe. Späterwird auch der Vogtei von Falkenstein als ein Gegenstand desHaders gedacht.
Erst im Jahre 1406, nachdem inzwischen die Fehde zuverschiedenen Gewaltthätigkeiten geführt hatte, scheinen beide Theiledes langen Streites müde geworden zu sein und verlangten auf's
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2) Notizbl. a. a. O. Nr. 310.