— 420 —
gm; stirbt sie vor ihm ohne Leibcscrben ihrer Ehe, so verbleibtihm die lebenslängliche Nutznießung >). Anßer diesem Satz ansder Stadt Fcldsbcrg machte Elisabeth auch noch Ansprüche anden Mitbesitz der Herrschaft und des Schlosses, dessen sichJohann von Stubcnbcrg bemächtigt zn haben scheint. Im Jahre1401 wurden zwei Schiedssprüche vergebens in dieser Streitsachegefällt. Zunächst haben wir eine Urkunde vom 21. Juli 1401'H,worin die Brüder Hans und Heinrich von Liechtenstein als Ver-treter ihres minderjährigen Vetters Hartneid erklären, in dessenAnsprüchen an Elisabeth von Vnchheim, Hausfrau Johanns vonStubcnbcrg, daß sie sich der Entscheidung ihres gewählten Schieds-mannes Ulrich von Dachsberg, Landmarschalls in Oesterreich, unddes vom Gegcntheil gewählten Friedrich von Stubcnbcrg willigfügen wollen. Der Schiedsspruch dieser beiden, der dem Wort-laut nach die Ansprüche Hartneids betraf, in der That aberweiter ging, wurde am 29. August gefällt H. Darnach wurdeeine bestimmte Entschädigung von Seiten der Herren von Liechten-stein an Elisabeth von Stnbenbcrg für das Haus von Zistcrs-dorf, das öde Haus, den Stalhof u. s. w. festgesetzt; Johannvon Stubcnberg solle ferner für seinen Antheil an dem Teichezu Hannad, für das Urbar zu Zistersdorf und andere Giebig-kciten von dem Gericht daselbst von denen von Liechtenstein zuAlberndorf und Pullndorf entschädigt werden. Streitigkeiten überdie gemeinschaftliche Herrschaft, Feste und Stadt Feldsberg sollendurch Schiedsrichter entschieden werden, deshalb haben auch dievon Stubenberg denen von Liechtenstein deren Antheil an demHause Feldsberg unweigerlich einzuräumen. Welche von beidenParteien sich nicht einfindet, hat sich zum Einlagen nach Wienzu stellen.
Hier wird auf ein neues Schiedsgericht verwiesen, welchesvielleicht dasjenige ist, dessen Ausspruch sich im liechtensteinischen
') Notizblatt 1859. 252 Nr. 295.
2) Rotizblatt, a. a. O. Nr. 303.
2) Notizblatt, a. n. O. Nr. 304.