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stattgefunden; der Herzog selbst sei nicht vernommen worden under erkläre den Prozeß für nichtig, falls das nicht geschähe. SolcheAnforderungen wies man aber als ganz ungehörig zurück unddas Urthcil wurde der Kirchenversammlung übergeben und -am21. November in öffentlicher Sitzung bekannt gemacht. Der Bi-schof von Ostia, Vicekanzler der römischen Kirche, führte denVorsitz; die vier genannten Richter bestiegen die Kanzel und derBischof von Concordia las das Monitorinm gegen den HerzogFriedrich. Die Klage Georgs über gewaltsame Vertreibung vonseinem bischöflichen Stuhle wurde darin als begründet anerkannt,der Herzog wurde aufgefordert, den Bischof binnen dreißig Tagenin seine Güter wieder einzusetzen und den dem Gotteshausc zu-gefügten Schaden zu vergüten bei Drohung mit dem Kirchcn-banne, falls er der Aufforderung nicht Folge leiste; an alleKirchen in Deutschland und Italien wurde der Befehl erlassen,diesen Urtheilsspruch öffentlich kund zu machen und in Vollzugzu setzen'). Mit dem gewöhnlichen Placet gaben die Väter ihreGenehmigung, jedoch protestirten die Anwälte des Herzogs feier-lich gegen die Gültigkeit des Prozesses.
Mit diesem Monitorinm begnügte sich aber das Concilnicht. Als der Herzog Friedrich von Constanz entflohen, um stattdes bisherigen Weges der Demüthigung mit bewaffneter Handseine Länder sich wieder zu erobern, erließ das Concil ein Schrei-ben an den damaligen Hauptmann des Stifts Peter von Spaur,sowie an sämmtliche Lehnsleute des Bisthums, ihrer Pflichtengegen den Bischof eingedenk zu sein und dazu mitzuwirken, daßder Herzog ihn wieder einsetze (1416). Auch wurden zwei Car-dinäle und acht Bischöfe, von jeder Nation zwei, damit beauftragtüber die Ausführung des Monitorinms Erkundigungen einzuzie-hen und dein Concil darüber zu berichten. Je mehr aber HerzogFriedrich in Tirol selbst wieder Boden gewann, um so wenigerwar er geneigt dazu. So wurde im nächsten Jahre 1417, nach-
') Brandis, 117. 402.