Druckschrift 
1 (1868)
Entstehung
Seite
412
Einzelbild herunterladen
 

— 412 —

Städte, Schlösser, Thäler, Lehen, Leute, Güter, Renten u. s. w.wieder ein; er befiehlt zugleich kraft königlicher Macht demHerzog Friedrich, der sich gedemüthigt und versprochen hatte inAllem dem Willen des Königs zu folgen, daß er den Bischofin allein diesem Besitz gewähren und fortan ungehindert lassebei seiner und des Reiches Ungnade').

Herzog Friedrich aber begnügte sich nicht mit diesem Aus-spruche und es wurde ein förmlicher Prozeß vor den Vätern desConcils eingeleitet, der am 12. August 1415 begann. Die Ver-thcidigcr des Herzogs waren Meister Ardecinns de Novaria undMeister Johann Helling, die des Bischofs Meister Simon deTheramio und Caspar de Pcrusio. Das Concilium ernannte zuRichtern den Bischof von Concordia von der italienischen Nation,den Bischof von Toulon von der französischen, den Bischof vonMersbnrg von der deutschen und den Bischof von Cortage vonder englischen Nation. Die Beschuldigungen und Vertheidigun-gcn, die von beiden Seiten erhoben wurden, sind aus dem Vor-hergehenden hinlänglich bekannt: die Vertreibung und Unter-drückung von der einen Seite, Vorenthaltnng des entrissenenEigenthums, Bruch der Verträge, ungerechte Gefangenschast, an-gcthancr Zwang u. s. w. Auch die angebliche Vergiftung spielteeine Rolle dabei. Während der Verhandlung lief auch ein Schrei-ben der Trientiner ein, die sich über die Grausamkeit des Bi-schofs beschwerten und gegen seine Widereinsctzung protestirten.Man antwortete von Seiten des BischofeS dagegen, es sei einSchreiben Einzelner, die Bürger seien nicht öffentlich dazu zu-sammenberufen worden. Obwohl man in mehreren Sitzungen fürund wider gesprochen und namentlich Johann Helling eine langeRede für den Herzog gehalten hatte, behaupteten des letzterenAnwälte dennoch, als die Verhandlungen endlich geschlossen wur-den, sie seien nicht hinlänglich gehört worden, ja sie stellten denRichtern vor, es habe eigentlich noch gar kein formeller Prozeß

>) Brandis 393.