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schulden, die etwa daran haften, Vermächtnisse, Heirathsgütcrund dergleichen, von denen sprechen wir, daß wir uns, HerzogAlbrccht und unsre Erben, nichts damit zu schaffen haben sollen,und die genannten sollen sie allein ausrichten ohne unserenSchaden; endlich sollen die Liechtensteiner ans alle oben genanntenStücke Verzicht leisten, die Versorgbriese, Verzeichnisse u. s. w.ausgeliefert werden; was aber den Liechtensteinern und ihrenErben in unfern, des Herzogs Albrccht Landen bleiben soll, dasist: zuerst die Herrschaft, Stadt und Feste Feldsperg mit Zu-gehörnng; sodann die Festen Ravcnspnrg, Ringlcinstorf undMistclbach, sodann die Feste Ulrichskirchcn mit aller Zugchörung,wie sie Johann von Liechtenstein innc gehabt hat; ferner diezwei Festen Ebelsberg und Neudeck mit ihren Zugehörungen undden Rechten, wie sie von dem Bischof von Passan an Johannvon Liechtenstein gekommen sind; außer diesen sollen sie auch nochalle übrigen nicht genannten Güter behalten, die sie in Oester-reich jenseits der Donau besessen haben; alle Briese und Urbar-bttchcr, die darüber vorhanden sind, sollen ihnen wieder aus-geliefert werden; endlich soll auch von Aichach an der Etsch, dasder Bischof von Brixen an Heinrich von Rotemburg Haupt-mann an der Etsch und an Johann von Liechtenstein verliehenhat, dem letzteren sein Antheil verbleiben. — So lauten dieBestimmungen dieser Urkunde davon sich ein Original imliechtensteinischen Archiv mit den anhängenden Siegeln HerzogAlbrechts und des Burggrafen Friedrich von Nürnberg erhal-ten hat >).
In jener Urkunde, mit welcher die Liechtensteiner sich demSpruche zu unterwerfen versprechen, ist ein Mitglied des Hausesnicht mit aufgeführt, nämlich der damalige Bischof Georg vonTricnt. Auch seine Zustimmung zu erlangen, mußten die Brüderund Vettern versprechen und sie stellten darüber am gleichenTage (6. Februar 1395) eine Urkunde ans. Darin verheißen sie
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