Druckschrift 
1 (1868)
Entstehung
Seite
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Vertretung seines Vaters bei der Huldigung ans dem Zollfeldeam Sonntag Lätare und empfing die Belehnung damit erst einigeTage später. Nach den Regestcn aber empfing Ulrich Otto dieBelehnung mit dem Erbmarschallamtc bereits am Sonntag Lätareund acht Tage später empfing ein (natürlich anderer) Ulrich dasMarschallamt. Wäre letzteres möglich, so dürfte dennoch, wieder Wortlaut in der Anmerkung zu schließen erlaubt, bei denRegesten ein Jrrthum unterlaufen und Ulrich Otto allein es ge-wesen sein, auf den sich die Verleihung der Marschallswürde,und zwar am Sonntag Indien, bezieht.

Wie dem auch sei, so entnehmen wir doch diesen Angaben mitSicherheit, daß Ulrich Otto, welcher bei dieser Gelegenheit zumersten Male genannt wird, ein Sohn Ottos war. Minder sicherist, wie wir ebenfalls zunächst daraus schließen müssen, daß dieserOtto bereits im März des Jahres 1414 gestorben war. Wirwerden aber zweifelhaft in dieser Annahme und müssen den Fallals möglich setzen, daß Otto V. hochbetagt seine Würden an sei-nen Sohn abgetreten habe, denn wir finden seiner noch eine, wiees scheint, sichere Erwähnung vom 7. Februar folgenden Jahres >).

An diesem Tage schlichtete Graf Hugo von Montfort, Haupt-mann in Steier, eine Fehde, die mit blutigen Kämpfen, Gefängnißund anderen. Gewaltsamkeiten zwischen Otto von Liechtenstein,seinem Sohn Ulrich Otto, ihrem Landrichter Asems zu Renteneinerseits und den Brüdern Otto Jakob und Wülfing von Stn-benberg und deren Burggraf zu Rotenfels Hermann Waldnerandrerseits geführt worden war. Der Graf von Montfort nennthier Otto von Liechtenstein seinen lieben Oheim und nichts läßtschließen, daß er bereits gestorben sei; der Inhalt zwingt unsvielmehr das Gegentheil anzunehmen. Ulrich Otto heißt aber be-reits Landmarschall in Kärnthen 2). Der Schiedsspruch fiel übrigens

-) Notizbl. 1859. 298 Nr. 368.

2) Bei Muchar VII. 136 findet sich dieselbe Angelegenheit erzählt;hier ist aber irrthümlich Ulrich Otto in zwei Personen zerlegt, welcher Um-stand geeignet ist Verwirrung herbeizuführen.