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1320 verleiht Rudolf dem Kloster zu Zwettl für das Hausdesselben „iu seiner Stadt Zwettl" (in vnssrr stat dat?tsl init vnssrr pnrAsr rat vnci Zvnst), die Steuerfreiheit,und daß sie mit keiner ferneren Steuer, die er oder seine Erbenocisr rvsr die stat naalr vns Irat, den Bürgern auslegen, Waszu schaffen haben sollen'). Rudolf nennt sich hier „'Wir Hn-doli von I^ioolrtsnstain, disnstlrsrrs vnd oüanrror in Ltozn.'."Der „Kämmerer in Steicr" ist hier entscheidend, wie wir dasoben schon bei seinem Vater Otto gesehen haben. Bezeugt istdiese Urkunde auch von seinem Sohne Rudolf, der uns hierzum ersten Mal begegnet.
Obwohl Rudolf von Liechtenstein hier im vollständigenund rechtlichen Besitz von Zwettl erscheint, so haben ihm dochdie Brüder von Kuenring Johann II. und Leutold II., SöhneLeutolds I. von Dürnstein, damals beide noch jung, diesenBesitz streitig gemacht.
Der eigentliche Streitpunkt ist nicht klar, lag aber jeden-falls in dem Folgenden. Rudolfs Vater Otto hatte, wie obenmitgetheilt worden, im Jahre 1288 von Leutold I. von Kuen-ring die Gerichtsbarkeit von Zwettl gekauft, aber unter der Be-dingung, daß wenn Leutold noch Erben erhalte, diese das Rechthätten, die Gerichtsbarkeit um den Kaufpreis wieder zurückzukau-fen. Nun erhielt in der That Leutold später zwei Erben, diegenannten Brüder, welche aus die Gerichtsbarkeit Ansprücheerhoben. Ob dieser Rückkauf geschehen, ob Rudolf aufs Nenedie Gerichtsbarkeit gekauft habe und dieser Kauf von den knen-ringischen Brüdern nicht anerkannt worden, wie die ZwettlcrAnnalcn^), die Qnclle für diese ganze Angelegenheit, zu ver-stehen geben, müssen wir dahingestellt sein lassen.
Der Abt Gregor von Zwettl suchte eine Entscheidungdes Herzogs herbeizuführen, die aber nicht das letzte Endebewirkte, denn im Jahre 1325 griffen die genannten beiden
st Inder Mnäntionnin in Pontes, 2. Abth. 3. Bd. 632.2) ^.nnnlss L.ustrio-<üi!>.iü.vnIIsnses I, 671.