Druckschrift 
3 (1882)
Entstehung
Seite
85
Einzelbild herunterladen
 

85

brachte, dm sie im Jahre 1699 gchcirathct hatte. Weder derFürst von Ostfrieslnnd noch der Fürst Anton Florian warendamit einverstanden, aber der lange spanische Aufenthalt desletzteren scheint gemeinsame und entscheidende Schritte verhindertzu haben. Die Entscheidung des Reichshofrathes, welche am14. Mai 1714 erfolgte, fiel gegen sie und für Kaunitz aus.Die Revision, die nunmehr beide anmeldeten, bewirkte, daß vonSeiten des Rcichshofraths eine gemischte Commission zur Be-gleichung eingesetzt wurde, sie aber, der Fürst Georg Albrcchtvon Ostsriesland und der Fürst Anton Florian, verlangten mit-telst Documcnt, das sie dem Rcichshofrath am 13. Mai 1718übergaben, daß die Commission den Beginn ihrer Thätigkcitaussetzen solle, bis sie selber mit sich und über die Bedingungen,welche sie der Gräfin Kaunitz zu stellen hätten, einig gewordenwären. So traten nun nach vorausgegangenen Correspondenzcnliechtensteinische und ostfriesische bevollmächtigte Räthe zusammenund verfaßten und unterschrieben am 8. April 1719 die'folgendePräliminarabrcde", für welche Fürst Anton Florian die Zu-stimmung seiner Agnaten verspricht. Der Fürst von Ostfries-land erklärt, daß er für den älteren Rittbergischen Manns-stamm sich seines Rechtes zu Gunsten der jüngeren agnatischenoder liechtensteinischen Linie begebe, und dieses erst nach dem Aus-sterben des männlichen liechtensteinischen Stammes wieder ein-treten solle. Es solle daher mit allen Kräften dahin gearbeitetwerden, daß die Gräfin Kaunitz mit ihren Descendcnten vonder Erbfolge epcludirt werde. In dieser Angelegenheit versprachensich beide Häuser, Liechtenstein und Ostfriesland, gegenseitigenBeistand; bei glücklichem Ausgange gestehe das Haus Liechten-stein dem von Ostfriesland die Führung des Titels Grafen vonRittbcrg zu. Das Haus Ostfricsland begibt sich ferner des Rück-falles des auf die Harlinger Herrschaften ausbezahlten Kapitals;es begibt sich der Ansprüche auf die an die Gräfin Kaunitz zuzahlende Abfindungssumme (falls natürlich ein derartiger Ver-gleich, der in der Absicht dieses Vertrages lag, zu Stande kommt);