Druckschrift 
3 (1882)
Entstehung
Seite
74
Einzelbild herunterladen
 

74

Uebcrnahmc cincö proportionirtcn Jntcrimsanschlagcs, und endlichdaß er durch die Admission und Jntroduction uieniandcn saustpräjudiciren wolle').

Der Fürst Anton Florian stellte demnach die Reverse ans:

1. Seiner römischen kaiserl. Majestät und des heil, römischenReiches Ehre, Nutzen und Wohlfahrt nach bestem Vermögentreulich zu befördern und Schaden zu warnen und abzuwenden;

2. bis er mit fürstcnmäßigcn immcdiatcn Reichsgtttcrn versehensein werde, zu den gemeinen Rcichsanlagcn drei zu Pferd undzehn zu Fuß, machet zu Geld 76 Gulden ans einen Römcrmonat,für seinen Anschlag zu übernehmen und die Mannschaft zu demfränkischen, schwäbischen oder bayrischen Kreise zu stellen, das Geldaber, so eines vcrwilligct würde, in die Rcichscassc zu liefern;aber nach geschehener immcdiatcr Bcgüterung in die Cassc des-jenigen Kreises, darin solche Güter gelegen, nach deren Verhält-niß beizutragen, auch zum Unterhalt des Kammergerichts inWetzlar jährlich 16 Gulden zu bezahlen; 3. Diese Admissionsolle sich allein auf seine männlichen Descendenten beziehen; auchdiese sollten zu Stelle und Stimme nicht zugelassen werden,bevor sie sich durch fürstenmäßige immediate Güter im Reichedazu qnalifizirt zeigen. In einem besonderen Revers erklärt derFürst, daß seine Jntroduction niemanden zum Präjudiz seinsolle 2). Die kaiserliche Bestätigung des Gutachtens erfolgte selbst-verständlich. Sic ist enthalten in einem Decrct der kaiserlichenCommission vom 17. Januar 1713 und unterzeichnet vomFürsten Maximilian Karl zu Löwenstcin-Werthheim als kaiser-lichem Hauptcommissär für den Reichstag. Es heißt darin, daßder kaiserlichen Majestät diese Resolution um so mehr zu beson-derem gnädigsten, danknchmigcn Gefallen gereiche, als dadurchneben allerhöchst deroselben Churfürsten und Stände hochbesagtemFürsten von Liechtenstein Jhro, dem Reich und gemeinen Wesen

y Lüni g, Staatsconsilia, II. 1707; Pseffinger, VitriarMs, II. SSV.Psefsinger, a. ci. O.

.