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5 (1875) Livland und seine Geschlechter : II. Bd.: Livlands Adel, insbesondere das Geschlecht Stael v. Holstein
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des adeligen Titels mit zu gebrauchen, zu hohenDiguitäteu und Aemtern des Landes, wie auch aufTornir und Ritterspiel aber können sie und ihrePosteri nicht eher als in der 4ten Generation ad-mittirt werden, und was die Freiheit betrifft, habendieselben neuen von Adel, wie auch andre, so nachdem Privilegio Nobilitatis investirt, ihre investiturenund was ihnen von fürstlicher Obrigkeit darin con-cedirt, zu geniessen.

5) Damit auch der Abusus des Nobilitirenskünftig nachbleibe, so soll kein Privilegium inskünftige mehr gelten, der nicht ex commendationePrincipis et Nobilitatis auf öffentlichem Chur- undSemgallischem Landtage, und dann darauf erfolgtemReichstage, durch Tugend solches erlangt.

6) Damit auch diese gehaltene Ritterbank soviel mehr ihre Kraft und Authorität erhalte, sowollen Ihro F. G. allen und jeden hiemit interdicirethaben, dass alles, was in diesem Gericht votirtworden, bei Verlust der Ehren nicht ausgegebenund nachgeschwatzt werde, sondern die Richterund die dazu gehörigen Personen sammt und sonders,nebst den jetzt approbirten Geschlechtern, widerdie, so sich dessen beschweren möchten, alle voreinen Mann stehen, uud nebst Ihro Fürstl. Gnadendies judicinm equestre und dessen authorität amKöniglichen Hofe sowohl als wo es sonsten vonnöthen, jure defendiren und vertreten helfen; sollteaber einer oder mehr mit Beschweren oder Beschul-digung des ganzen, oder einer oder mehr der Richterund aller darin gesessenen Personen dawider han-deln, der soll nach Gestalt der Sache mit gebühr-licher Geldstrafe arbitrarie beleget werden.

Der aber in die Frechheit geriethe, dass er sichmit der Faust an einen oder mehr der Richter unddarin gesessenen Personen, da er ihn gleich nicht