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vereinzelt Gesammthänder (d. h. die Familiengliederin Besitz und Genuss nacli ideellen Antheilen) undPfand-Lehne.
Neben Lelinbesit/. mag auch Grundeigentbum ineigner Wehre bestanden haben, Beides jedoch ohneVorrecht des Adels.
Die Bestellung des Bodens und die wirfhschaft-liche Thätigkeit lag den Grundholden (Hörigen)unter strenger Controlle und schweren Strafen ob ;sie mussten ihr Verschulden mit körperlicher Züch-tigung, oder dem Leben büssen, ähnlieh wie imalten deutschen Rechte. x ) Sie heissen in der Ge-schäftsprache das Gesinde, lateinisch familia undbewohnten das Gutshaus, welches ebenfalls ,,dasGesinde" liiess, mit dem sie, ähnlich den LeibeigenenWestphalens, ein sachliches Ganze ausmachten;ihre Lage war indessen beziehungsweise härter undvon fast 400 Jahre längerm Bestände,
Zum Schutz von Person und Eigenthum bestan-den schon in ältesten Zeiten feste Plätze, s. Bd. I,S. 156. Von den erwähnten Pilskaln 2 ) sind nochSpuren vorhanden, so die Ringwälle von Warbola;ich lasse davon Tafel 17 und von dem Burgbau zuTarwetten, auch Terwetten, Tafel 16 Abbildung folgen,worin Zeichner das Fallgatter, statt in, vor das Ge-bäude verlegt, um seine Beschaffenheit klar zu machen.
Am Sclduss der Ordenszeit hatte Livland 26Städte (Bd. 1. S. 158 genannt) und 107 Schlösser. 3 )
x ) L Visig. IL 2. o. 21. Capit. de Villis 812, 0. 4Marculf. append. 16.
2 ) d. h. Burgberge. Ringwälle finden sich bei allenslavischen Völkern (vergleiche Richard Andree WendischeWanderstudien 1874 S 98 ü. f.) der von Warbola, jetztBurg Iani Lin, hat in der Sohle 6, in der Höhe 3 Fadenund 200 — 250 Schritte im Durchmesser.
3 ) nämlich der Erzbischof 18: Dalen, Leneward, Lucin,