Begesten, Wolkenburg und Draehenfels betreffend.
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Brüder, und zwar als Kinder Gotthards genannt: Nico-laus, Peter und Gotthard. (Die Abhandlung: „Die BurgDrachenfels und ihre Bewohner.")
(144) 1478. 23. April. Die Gemeinen des Schlosses Olbrück, unter
denen namentlich aufgeführt werden: „Her Clais Her zuDraichenfeltz und zu Oilbrucke Ritter, Cone Herr zuSchonecke, dessen Sohn Johann, Jorien von der Leyen, SymonBoos von Waldeck, Aylff Quaydt, Wilhelm und Tönnis vonOirsbecke" verbessern ihren Burgfrieden. (Günther cod. dipl.Rhen. Mosell. IV. 645.)
(145) 1479. 17. Juni. Erzbischof Johann II. von Trier nimmt den
Ritter Clas von Drachenfels Herrn zu Olbrück mit5 oder 6 reisigen Pferden, wohlgerüstet in Harnisch, auf 5 Jahregegen 50 Gulden jährlich zum Diener an, und soll derselbeihm während dieser Zeit das Schloss Olbrück offen halten.(Görz Regesten der Erzbischöfe von Trier S. 249. Das Ori-' ginal in Coblenz.)
(146) 1481. 21. Juni. Erzbischof Johann II. von Trier trifft folgende
Entscheidung: „Sintemal Apollonia, Klasen von Drachen-fels Ritters eheleibliche Süster und ihres anerstorbenenväterlichen Erbes, eine unverziegene Tochter ist, dass dannderselbe von Drachenfels verpflichtet sein, der benannten seinerSüster Theilung zu thun über alles dasjenige, das ihr am väter-lichen, und mütterlichen Erbtheile, und darzu sie geboren ist,von Rechtswegen und nach Landsgewohnheit zu ihrem Erb-theile billig gebüren solle." (v. Mering Gesch. d. Burgen etc.I. 27.)
(147) 1485. Nicolaus Herr v. Drachenfels verkauft seinen An-
theil an Olbrück an den Lehnsherrn Friedrich Grafen v. Wied.(Barsch handscliriftl. Mittheil.)
(148) 1486. 19. März. Kaiser Friedrich III. erklärt auf Vorstellung
des Erzbischofs Hermann von Cöln, dass der zu Frankfurtgeschlossene Landfrieden denselben nicht binden solle, seinRecht gegen die Brüder Glaus und Johann von Drachen-fels, so wie gegen den Herzog Johann von Cleve und denHerrn Dietrich v. Battemberg wegen des Schlosses Alpen auchmittelst Fehde zu verfolgen. (Lacomblet Urkdb. IV. 537.)
(149) 1488. 14. Nov. Kaiser Friedrich III. belehnt den Erzbischof